oder Erträgnisaufstellungen, sondern nur Kontoauszüge. Allein aus diesen Kontoauszügen können
die nachzuerklärenden Kapitaleinkünfte jedoch nicht ermittelt werden. Nicht ersichtlich sind z.B. die
beim Verkauf und Kauf von Investmentsfonds erzielten steuerpflichtigen Zwischengewinne. Auch
enthalten Kontobuchungen keine Angaben über die erzielten Erträge thesaurierender
Investmentsfonds. Auch die in Deutschland der Besteuerung unterliegenden Veräußerungsgewinne
können nicht berechnet werden.
Ein weiteres schwerwiegendes Problem bei der Anfertigung einer Nacherklärung ist der Bestand
von sog. intransparenten Fonds in Depots ausländischer Banken. Intransparente Fonds kommen
ihren steuerlichen Informationspflichten nicht nach. Dies hat zur Folge, dass die
einkommensteuerpflichtigen Erträge nicht ausgewiesen werden. Bei der Anfertigung einer
Selbstanzeige müssen die bei intransparenten Fonds erwirtschafteten Kapitalerträge notfalls unter
Zuhilfenahme einer Strafbesteuerung gegenüber den Finanzbehörden erklärt werden.
Für die Steuerpflichtigen ist es bei den dargestellten Problemen ohne Beratung durch den
spezialisierten Rechtsanwalt daher kaum möglich, die einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge
gegenüber dem Finanzamt korrekt nachzuerklären.
Geldanlage auf die Namen der Kinder
Früher war es üblich, das Vermögen aufzuteilen und Konten auf die Namen der Kinder zu errichten.
Dies geschah in der Erwartung, dadurch Kapitalertragsteuern sparen zu können. Dabei wurden die
Freibeträge der Kinder ausgeschöpft. Doch diese Vorstellung ist falsch, wie Rechtsanwalt Meyer
erläutert.
Nach der Rechtsprechung handelt es sich nur dann um Geld der Kinder, wenn diese nach Eintritt
der Volljährigkeit volle Zugriffsberechtigung auf die Konten haben und das Vermögen auch erhalten
sollten. Andernfalls ist es Vermögen der Eltern - und voll steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass auch
diese Konten im Rahmen einer Selbstanzeige angegeben und die damit erzielten Kapitalerträge
nacherklärt und versteuert werden müssen. Weil die Nachzahlung im Rahmen der Selbstanzeige
jährlich mit 6% zu verzinsen ist, können allein dadurch erhebliche Geldbeträge auflaufen.
Rechtsanwalt Jörg Meyer ist Fachanwalt für Strafrecht und leitet die Abteilung Wirtschaftsstrafrecht
bei BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte ( www.blts.de (www.blts.de) ).
Weitere Informationen finden sich unter www.blts-selbstanzeige.de (www.blts-selbstanzeige.de)
und auf de.slideshare.net/BLTSAnwaelte (de.slideshare.net/BLTSAnwaelte)
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte
Christian Stahl
Kumpfmühler Str. 3
93047 Regensburg
0941780390
www.blts.de
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei
mit Hauptsitz in Regensburg. Die Kanzlei der BLTS bearbeitet mit derzeit zwölf Rechtsanwälten
Mandate in allen Bereichen des Unternehmensrechts. Durch die rechtsgebietsübergreifende
Zusammenarbeit werden optimale Branchenlösungen erarbeitet. Der zunehmenden Belastung des
Mittelstandes durch Regelungswut wirkt die Kanzlei durch präventive Maßnahmen und ComplianceManagement entgegen. Speziell im Steuerstrafrecht bearbeitet die Kanzlei derzeit mehrere Hundert
Selbstanzeigen von Kunden österreichischer, schweizer und luxemburger Banken.