BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte
Pressemitteilung von: BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte
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Selbstanzeige als letzte Rettung
Prominente Beispiele zeigen: Wer es in der Vergangenheit mit dem Steuerzahlen nicht so genau
genommen hat, gerät derzeit in heftige Bedrängnis. Strafverteidiger Jörg Meyer von der
Fachanwaltskanzlei BLTS warnt: Vermeintliche Oasen wie die Schweiz, Österreich und Luxemburg
haben unter dem Druck der EU die Unterzeichnung von Informationsabkommen für 2014
angekündigt. Am Beispiel Schweiz ist sehr gut zu erkennen, welche Regelungen kommen werden.
Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz sieht vor, dass in einem
Ermittlungsverfahren alle steuerlich erheblichen Sachverhalte mitzuteilen sind. Zur Durchsetzung
dieses Informationsaustausch ist das sog. Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in
Steuersachen (StAhiG) verabschiedet worden und seit Januar 2013 in Kraft. Eine weitere
Möglichkeit der Informationsgewinnung sind die im Musterabkommen in Art 26 (OECD-MA)
normierten Gruppenanfragen.
Rechtsanwalt Meyer von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte: "Damit können Daten über deutsche
Steuerpflichtige abgefragt werden. Das betrifft zum Beispiel Käufer von Finanzprodukten, die
fälschlicherweise als steuerfrei angeboten wurden, wie etwa die sog. Lebensversicherungsmäntel".
Die einzige Möglichkeit, um hier einem Strafverfahren zu entgehen, ist die Selbstanzeige.
Deutschland ist das einzige Land, in dem dies noch möglich ist.
Auswege bei fehlerhaften Selbstanzeigen
Wie im Fall Hoeneß dokumentiert, kann die verunglückte Selbstanzeige erhebliche strafrechtliche
Konsequenzen haben. Die Anforderungen an die steuerliche Selbstanzeige sind immens.
Insbesondere die Vollständigkeit der Nacherklärung stellt ein hohes Risiko für den Steuerpflichtigen
dar. Oft werden eine Erbschaft, eine Schenkung oder ein ganzes Konto im Ausland übersehen und
nicht miterklärt. Das führt dazu, dass die Selbstanzeige zwar zur Steuernachzahlung führt, aber
nicht zur Strafbefreiung. Eine Rettung der Selbstanzeige ist jedoch nicht ausgeschlossen und ist bei
BLTS schon mehrfach gelungen. Es kommt darauf an, ob ein fehlender Sachverhalt schuldlos nicht
mitgeteilt wurde. Dann kommt eine Berichtigungserklärung gem. § 153 Abgabenordnung (AO) in
Betracht.
BLTS Rechtsanwalt Meyer: "Hier kommt es ganz wesentlich auf die richtige Argumentation
gegenüber dem Finanzamt an."
Vorsicht bei Unterlagen ausländischer Banken
BLTS weist auf einen weiteren, oft übersehenen Aspekt hin: Steuerpflichtige, die ausländische
Kapitalerträge im Rahmen einer Selbstanzeige nacherklären möchten, müssen bei den
übergebenen Erträgnisaufstellungen ausländischer Banken äußerste Sorgfalt walten lassen. Vor
allem Banken in der Schweiz und in Luxemburg erstellen regelmäßig keine Steuerbescheinigungen