KLIMATECHNIKPRODUKTE VON YORK ®
Leitfaden für die Aufstellung von Kältemaschinen
in Anlehnung an die DIN EN-378; (2017)
Kategorien von Zugangsbereichen
gemäß DIN EN 378-1; (2017), 5.1
Besonderheiten bei brennbaren Kältemitteln:
Wenn sich freigesetztes Kältemittel ansammeln kann, z.B. unter Erdglei-
che, werden Belüftungen und ggf. Gasnachweissysteme erforderlich.
Bei brennbaren Kältemitteln wie z.B. Propan (A3-Kältemittel) sind
Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren gem. DIN EN
378-2; 2017 Pkt. 6.2.14 zu ergreifen. Gegebenenfalls ist eine Bewertung
der Zündgefahr und eine Einteilung für Zone 2 gem. EN 60079-10-1;
2009 vom Betreiber vorzunehmen.
Die Zugangsbereiche gliedern sich in drei Klassen mit jeweils
unterschiedlichen sicherheitstechnischen Anforderungen:
Klasse a: Allgemeiner Zugangsbereich.
Räume, Gebäudeteile oder Gebäude in denen
Die Temperatur der Oberflächen von Komponenten, die z.B. bei einer
Propan-Leckage dem Kältemittel ausgesetzt sind, darf die Selbstentzün-
dungstemperatur (Propan: 470 °C) minus 100 K (also 470 °C -100 °C
= 370 °C) oder 80 % der Selbstentzündungstemperatur, je nach dem
welcher Wert höher ist, nicht überschreiten (DIN EN 378-2; 2017; Pkt.
6.2.14 und DIN EN 378-3; 2017; Pkt. 5.14.4).
• Personen schlafen dürfen
• Personen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind
• sich eine unkontrollierte Anzahl an Personen aufhält, die nicht mit den
Sicherheitsvorkehrungen vertraut sind.
Zur Klasse a gehören beispielsweise Krankenhäuser, Gerichtsgebäude,
Theater, Supermärkte, Bahnhöfe, Hotels und Wohnungen.
Darüber hinaus müssen die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge-
fährdenden Stoffen (AwSV) beachtet werden.
Klasse b: Überwachter Zugangsbereich; Räume,
Gebäudeteile oder Gebäude in denen
Einhaltung des WHG und der AwSV
• sich nur eine bestimmte Anzahl an Personen aufhalten dürfen, von
denen einige mit den Sicherheitsvorkehrungen der Einrichtung vertraut
sein müssen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bestimmten Füllmengen
kann man dem Besorgnisgrundsatz (WHG) im Freien zum Beispiel durch
die Installation von Füllstandüberwachung, Auffangwannen
für Kältemittel, Öl bzw. Glykol und Detektionseinrichtungen folgen.
Bei wassergefährdenden Stoffen wie z.B. mehr als 220 l Glykol
oder Öl bzw. mehr als 200 kg Kältemittel gelten (bundeseinheitlich)
spezielle Vorgaben in der AwSV.
Zur Klasse b gehören beispielsweise Laboratorien, Bürogebäude
sowie Räume für Fabrikationszwecke.
Klasse c: Zugangsbereiche, zu denen nur befugte
Personen Zutritt haben
• Räume, zu denen nur befugtes und mit den Sicherheitsvorkehrungen
vertrautes Personal Zutritt hat.
Maschinenraum / separater
Kältemaschinenraum gemäß
DIN EN 378-1; (2017), 3.2.1; 3.2.2.
• Räume in denen Materialien oder Güter hergestellt, verarbeitet oder
gelagert werden.
Zur Klasse c gehören beispielsweise Produktionseinrichtungen für
Chemikalien und Nahrungsmittel, Raffinerien sowie nicht öffentliche
Bereiche bei Supermärkten.
Maschinenraum:
Umschlossener Raum oder Bereich mit mechanischer Lüftung, der ge-
genüber öffentlichen Bereichen abgedichtet und der Öffentlichkeit nicht
zugänglich sowie dafür vorgesehen ist, die Bauteile der Kälteanlage zu
enthalten.
Kältetechnische Komponenten für
die Aufstellung im Freien
gemäß DIN EN 378-3; (2017), 4.2
Ein Maschinenraum kann weitere Anlagen enthalten, vorausgesetzt seine
Auslegung und die Anforderungen an deren Einbau sind mit den Anfor-
derungen an die Sicherheit der Kälteanlage kompatibel.
Kälteanlagen, die im Freien aufgestellt sind, sind so anzuordnen,
dass kein Kältemittel durch Leckagen in das Gebäude gelangen
oder auf andere Weise Personen oder Eigentum gefährden kann.
Sind Kälteanlagen auf einem Gebäudedach aufgestellt, darf das Kälte-
mittel bei einer Leckage nicht in Belüftungsöffnungen, Türöffnungen,
Bodenklappen oder ähnliche Öffnungen eindringen.
Separater Kältemaschinenraum:
Maschinenraum, der nur zur Aufstellung von Teilen der Kälteanlage
vorgesehen ist. Er ist nur für sachkundiges Personal zwecks Inspektion,
Instandhaltung und Instandsetzung zugänglich.
Eine Schutzabdeckung für im Freien aufgestellte kältetechnische Kompo-
nenten muss mit einer natürlichen oder Zwangsbelüftung versehen sein.
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Kältetechnische Komponenten für
die Aufstellung in einem
Maschinenraum gemäß
DIN EN 378-3; (2017), 4.3
• An ungefährdeter Stelle dürfen Abblaseleitungen von
Druckentlastungseinrichtungen abblasen. Alternativ kann das
Kältemittel in einen geeigneten Absorptionsstoff geleitet werden.
• Lediglich Kältemittel der Sicherheitsgruppe A1 dürfen in den
Maschinenraum abgeblasen werden (DIN EN 378-3; 2017; Punkt 5.8),
wenn die Kältemittelfüllmenge geringer ist, als die Grenzwerte gem.
DIN EN 378-1; (2017) Anhang C und Personen bzw. Eigentum nicht
gefährdet werden können.
Ein Maschinenraum für die Unterbringung aller kältetechnischen Kompo-
nenten oder der Hochdruckseite der Anlage muss die Anforderungen der
DIN EN 378-3; (2017) Punkt 5 erfüllen.
• Maschinenräume müssen an allen Eingängen deutlich gekennzeichnet
sein. Die Kennzeichnung muss den Hinweis enthalten, dass Unbefugten
der Zutritt, das Betreiben, offenes Feuer und Rauchen verboten ist.
Maschinenräume für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Sicherheits-
klassen / Gruppen A2L, A2, A3, B2L, B2, B3 müssen (gem. Punkt 5.14)
hinsichtlich deren Brennbarkeit beurteilt werden und Gefahrenbereiche
entsprechend den Anforderungen des Explosionsschutzes klassifiziert
werden.
• Maschinenräume müssen so bemessen sein, dass eine leichte
Aufstellung der kältetechnischen Komponenten gegeben ist.
Es muss außerdem ausreichend Platz für Wartung, Instandhaltung und
-setzung sowie den Betrieb sein.
Die Beurteilung unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Art
des Kältemittelaustritts kann ergeben, dass die vom Gefahrenbereich
ausgehende Gefahr vernachlässigbar ist.
• Außerdem muss eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,1 m über
der Lauffläche bei Bedienungsgängen und -bereichen gegeben sein.
Unter Berücksichtigung der in DIN EN 378-1; (2017) Anhang E für Kälte-
mittel gegebenen praktischen Grenzwerte und der Werte für die Toxizität
(ATEL/ODL) und untere Brennbarkeitsgrenze (LFL) werden für die Aufstel-
lung von Kälteanlagen ggf. separate Kältemaschinenräume erforderlich.
• Es muss eine ausreichende Allgemeinbeleuchtung für den sicheren
Betrieb gewährleistet sein.
• Bei Maschinenräumen mit dem Kältemittel R-717 (Ammoniak) müssen
Glühlampen zusätzlich mit einem Spritzschutz (EN 60529, IPX 4)
versehen werden. Eine fest angebrachte oder tragbare Notbeleuchtung
muss vorhanden sein.
Auszug wichtiger Anforderungen an Maschinenräume:
• Im Gefahrfall muss der Maschinenraum unverzüglich gefahrlos verlassen
werden können. Mindestens ein Notausgang muss direkt ins Freie
oder in einen Notausgangskorridor führen. Die Türen zu anderen
Innenräumen müssen feuerfest (Feuerbeständigkeit von mind. 60
Minuten), dicht, selbstschließend und nach außen zu öffnen sein (Anti-
Panik-System, EN 1634-1).
• Wenn es sich nicht um einen separaten Kältemaschinenraum handelt,
dürfen die Maschinenräume für kältetechnische Komponenten und
auch für die Aufstellung anderer Einrichtungen genutzt werden, sofern
die Anforderungen an die Aufstellung mit den Anforderungen an die
Sicherheit der Kälteanlage kompatibel sind.
• Ein Kältemittel, das in Maschinenräume entweicht, muss gefahrlos
abgeführt werden. Es darf nicht in benachbarte Räume, Treppen-
häuser, Höfe, Gänge oder Entwässerungssysteme des Gebäudes
gelangen, und entweichendes Gas muss nach außen abgeführt werden.
• Die Luftzufuhr zu Verbrennungsmaschinen, Heizkessel oder
Drucklufterzeugern muss so ausgeführt sein, dass kein Kältemittel
angesaugt wird.
• Kältemaschinenräume müssen mit einer mechanischen Notlüftung
ausgerüstet sein. Diese muss von außen und innen, in der Nähe der
Tür, schaltbar sein (siehe EN378-3; (2017) Pkt. 5.13.3 (Mechanische
Notlüftung).
• Alle Rohrleitungen, Kanäle und Durchführungen, die durch
Maschinenräume führen, müssen dicht sein und der Feuerbeständigkeit
der Wand entsprechen.
• Die Kälteanlage muss innerhalb und außerhalb des Maschinenraums in
der Nähe der Tür abschaltbar sein.
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