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FACHKRÄFTE DER ZUKUNFT I
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Pfl ichten, aber auch Rechte eines Lehrlings
Auf einen Lehrling prasseln zu
Beginn seiner Ausbildung unzäh-
lige Eindrücke ein, die er auf sich
wirken lassen muss, um aus sei-
nen Erfahrungen zu lernen. Da-
bei darf eines nie ausser Acht ge-
lassen werden: Die Pfl ichten, um
ein für beide Seiten – Arbeitneh-
mer und Arbeitgeber – zufrieden-
stellendes Klima zu schaff en, aber
auch die Rechte, mit denen sich
ein Lehrling seine Arbeitsumge-
bung so schaff en kann, damit er
sich zu hundert Prozent wohl
fühlen kann.
Dass ein Lehrling seine Pfl ichten gut erfüllen soll, ist klar – aber er darf auch auf seine Rechte bestehen.
WELCHE PFLICHTEN
BETREFFEN EINEN LEHRLING?
Ganz klar gehört zu den Pfl ich-
ten eines Auszubildenden das
Erlernen, der für den Lehrberuf
erforderlichen Kenntnisse. Selbst-
verständlich zählt auch ein regel-
mäßiges (wie vereinbartes und
gesetzlich vorgeschriebenes) Be-
suchen der Berufsschule und ein
daraus resultierendes Vorlegen
der jeweiligen Zeugnisse auf der
Seite der Pfl ichten.
Besonders genau sollte sich ein
Lehrling an die Bewahrung der
Geschäfts- und Betriebsgeheim-
nisse halten – ein einst gebro-
chenes Vertrauen, kann schwer
wieder aufgebaut werden. Wei-
ters sollte auf einen sorgfältigen
Umgang mit den Werkzeugen
bzw. Arbeitsmaterialien und auf
die Befolgung dienstlicher Anwei-
sungen geachtet werden.
Sollte ein Lehrling erkranken
oder durch sonstige Verhinde-
rung nicht zur Arbeit erscheinen
können, muss dies unverzüglich
dem Auszubildenden mitgeteilt
werden. Sollte der Fall eintreten,
dass ein Lehrling seine Pfl ichten
vernachlässigt, kann dieser sogar
seine Lehrstelle verlieren.
RECHTE EINES LEHRLINGS
Ein Lehrling hat das Recht auf
eine ordnungsgemäße Ausbil-
dung zu bestehen, bei der er ei-
nen regelmäßigen Lohn (Lehr-
lingsentschädigung) erhält und
einen Urlaub von 25 bis 30 Tagen
(je nach Branche) in Anspruch
nehmen kann. Für den Besuch
der Berufsschule darf der Lehr-
ling bei seinem Arbeitgeber um
Freistellung ansuchen – dieser
Schulbesuch ist natürlich auch
im Interesse des Arbeitgebers und
stellt in seltensten Fällen ein Pro-
blem dar. Werden dem Lehrling
Prüfungstaxen oder Materialkos-
ten in Rechnung gestellt, darf er
diese an seinen Arbeitgeber wei-
terreichen.
Ein Lehrling hat weiters das
Recht ihm auferlegte Arbeitsauf-
träge abzulehnen, wenn diese
nicht zu seiner Arbeit gehören
oder seine Kräfte übersteigen.
Sollte im Zuge der Ausbildung ein
Einquartieren in einem Internat
notwendig sein und die Internats-
kosten höher als die Lehrlingsent-
schädigung sein, wird der Diff e-
renzbetrag ausbezahlt.