Sonntagsblatt 2/2016 | Page 23

BÉLA BELLÉR (Ein Aufsatz aus dem Jahre 1990) Die ungarische Nationalitäten- Schulpolitik von der Ratio Educationis bis heute 5. Teil und Ende Auf dem Wege der Volksdemokratie Die Entwicklung unseres Unterrichtsystems, die im Gesetzartikel Nr. III. des Jahres 1961 verordnet wurde, betraf auch den Natio - na litätenunterricht. Die Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 13. vom Präsidentenrat der Volksrepublik regelt den Nationalitäten - unterricht im §3. wie folgt: „Für die schulpflichtigen Nationalitä - tenkinder muss – in den Gemeinden (Städten), wo die Eltern von mindestens 15, zur selben Nationalität gehörenden Schulpflich - tigen das wünschen – gesichert werden, dass sie a) in ihrer Mutter - sprache unterrichtet werden oder b) ihre Muttersprache als Pflicht fach lernen.” Die Entwicklung der Nationalitätenschulen folgte nicht den Grundprinzipien der Verordnung. Zwar hat sich die Lage der Schulen mit Nationalitätensprachunterricht nicht geändert, die in der Nationalitätensprache unterrichtende Schule wurde aber schon im Schuljahr 1960/61 von der sogenannten zweisprachigen Schule verdrängt. In diesen Schulen wurden die Realfächer auf Ungarisch und die Humanfächer in der Muttersprache unterrich- tet. Dieser Typwechsel wurde damit begründet, dass die Zwei spra - chigkeit gesellschaftliches Bedürfnis sei, da die Nationalitäten - schüler – aber auch ihre Eltern! – vor allem auf Ungarisch spre- chen, nicht i ihrer