ÖAeC
NEUES ZUM LUFTFAHRTGESETZ
(6) Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und
Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Be-treiber des Flugmodells als
Halter im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
(7) Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung ge-mäß § 124
erlassene Bestimmungen über den Betrieb von Flugmodellen bleiben unberührt.
(8) Der Betrieb eines Flugmodells innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung
des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zulässig. Diese Bewilligung ist inso-weit bedingt, befristet
oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der
Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen
nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen wor-den ist.
MAX BERNDÖRFLER
Max Berndörfler Ein Leben für den Modellflug
Bludenzer Modellflugpionier erhält
höchste Auszeichnung Österreichs
Seit 1963 ist er bereits Mitglied beim
österreichischen Aeroclub bis zum heutigen Tag. Als Gründungsobmann und
langjährige Obmannschaft der Modellbaugruppe Bludenz hat sich Max Berndöfler bereits
damals schon einen großen Namen in der Modellflugszene in Österreich und im angrenzenden Ausland gemacht.
Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie
§ 24d. Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die
selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu
achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Ab-gesehen davon fallen diese Geräte
nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Modellflugplätze
§ 24e. (1) Werden Flugmodelle innerhalb von Modellflugplätzen betrieben, kann der Pilot von der
Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß § 24c Abs. 1 Z 1 ohne Bewilligung gemäß § 24c Abs. 5 abweichen.
Die übrigen Bestimmungen des § 24c bleiben davon unberührt.
(2) Modellflugplätze sind der Austro Control GmbH vom Nutzungsberechtigten unter Angabe der Lage, der
Betriebsarten und Betriebszeiten zu melden und von dieser luftfahrtüblich kundzumachen.
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1
§ 24f. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht der Landesverteidigung dienende un-bemannte
Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel
bestehender Sichtverbindung zum Piloten
1. auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder
2. gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in § 24c Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken
betrieben werden.
(2) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen,
wenn
1. vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klas-se 1 den
gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen ent-spricht, sowie
2. durch den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der
Luftfahrt nicht gefährdet wird.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse
der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der
Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
Bewilligungen oder Zertifizierungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch
zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH
oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen
Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüch-tigkeitsanforderungen gestellt werden.
(4) Die Bestimmungen des § 13 und § 17 sowie die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Haftung
und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind anzuwenden. Weiters ist § 136 anzuwen-den, wobei das
unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 als Zivilluftfahrzeug im Sinne dieser Bestimmung gilt.
(5) Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung ge-mäß § 124
erlassene Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 bleiben unberührt.
(6) Der Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 innerhalb von Sicherheitszonen bei
Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zuläs-sig. Diese
Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der
Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer
der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder ge-gen Auflagen verstoßen worden ist.
66 prop 3/2013
Prominenz als Gratulanten (v.l.n.r.) Konstatin Saferik
Landessektionsleiter Mod [?Y?K??????Y[?\???\??\??\?Y\???X????Z[?\??]?[?\??Z?[??Z]\?[?[?Y??\?????[????K?X[?B??]?[?X^Y\?]\??\??[[?\??Z?[??Z]\??[?[?Y?????[?[??Y?[??Y?\?[?[?[?Y°???\??ZX??[\?X\??Z]\?[??X?[\?X^??\??0??\?????X?[\?X^?\??0??\?]\??^?ZX??]Z]\???[?[?[?Y\??Y[???
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