ÖAeC
NEUES ZUM LUFTFAHRTGESETZ
Fazit
Auszug aus dem BGBl. I Nr. 108/2013:
Ja, es gibt neue Bestimmungen, welche die Modellflugszene etwas verändern werden.
Einiges ist künftig gleich geregelt wie bisher – aber es gibt Ideen zur Verbesserung! (z.B. Fliegen > 150
m GND)
Manches wurde bereits bis dato durch die Behörden sinngemäß interpretiert. Nun werden diese
Interpretationen in das Gesetz implementiert, was letztlich auch Rechtssicherheit bedeutet. (z.B. FPV)
Manch neue Bestimmung lässt sogar bessere Umstände als bisher erwarten! (z.B. Modelle > 25 kg)
Alles in allem sind wir der Meinung, in Zukunft eine gesunde rechtliche Basis für den Modellflug zu
haben!
1. Abschnitt
Luftfahrzeuge
§ 11. (1) Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne
mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge,
Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder
leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind. Für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge
sind die Begriffsbestimmungen gemäß den §§ 24c, 24f und 24g anzuwenden.
2. Abschnitt
Luftfahrtgerät
§ 22. (1) Luftfahrtgerät ist
1. ein Bau- oder Bestandteil, der Teil eines Luftfahrzeuges ist oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmt ist,
oder
2. ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (§ 11) oder Flugmodell (§
24c) oder unbemanntes Luftfahrzeug (§ 24f und § 24g) zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den
unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde
und Flugsimulatoren).
(2) Militärisches Luftfahrtgerät ist Luftfahrtgerät, das ausschließlich der Landesverteidigung dient. Alles übrige
Luftfahrtgerät ist ziviles Luftfahrtgerät.
Mit fliegerischen Grüßen
Ing. Manfred Dittmayer
Bundessektionsleiter Modellflug
2. Teil
Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge
Ing. Manfred Kunschitz
Generalsekretär
4. Abschnitt
Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge
Begriffsbestimmungen
ACG
ÖAeC / FAA
ACGV 2013
ÖAeCVO
LFG 1957
LVR 2010
ZLLV 2010
ZLPV 2006
UAV
ICAO
500 ft GND
www.ris.bka.gv.at
www.parlament.gv.at
64 prop 3/2013
Austro Control GmbH
Österreichischer Aero-Club / Flugsport Allgemeine Administration
Austro Control-Gebührenverordnung
ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
Luftfahrtgesetz
Luftverkehrsregeln
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Unmanned Aerial Vehicle
International Civil Aviation Organisation
Mindestflughöhe von 152 m über Grund
Gültige Gesetze und Verordnungen (Rechtsinformationssystem)
Hier findet man alles zu Begutachtungsverfahren
Seite 7 von 9
Flugmodelle
§ 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selb-ständig im Fluge
in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten ver-wendet werden können und
1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und
2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des
Fluges selbst,
3. betrieben werden.
(2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 3 betrieben
werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen
gefährdet werden.
(3) Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer
auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu
erteilen, wenn
1. durch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann, dass das Flugmodell den gemäß § 24h
erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht sowie die gemäß § 24h erlas-senen
Betriebstüchtigkeitsanforderungen erfüllt, und
2. durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde hat unter
Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Lufttüchtigkeitshin-weis gemäß § 24h
festzulegen, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne der Z 1 zu erfüllen sind.
Bewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche
Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund
einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuer-kennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die
gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtig-keitsanforderungen gestellt werden.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse
der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der
Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(5) Auf Antrag des Betreibers (§ 13 sinngemäß) des Flugmodells kann die Austro Control GmbH oder eine auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde für Einzelfälle Ausnahmen von der
Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß Abs. 1 Z 1 bewilligen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der
Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Diese Ausnahmebewilligung ist insoweit be-dingt, befristet oder mit
Auflagen zu erteilen, als dies z ??Y??????????????????????????M???????????1??????????????????????) ???????????????????????????????????? ??????????????????????????????????????????????????????)?????????????????}???????????????????????????????????????(????????((??((