Prop Magazin 3/2013 | Page 64

ÖAeC NEUES ZUM LUFTFAHRTGESETZ Fazit Auszug aus dem BGBl. I Nr. 108/2013: Ja, es gibt neue Bestimmungen, welche die Modellflugszene etwas verändern werden. Einiges ist künftig gleich geregelt wie bisher – aber es gibt Ideen zur Verbesserung! (z.B. Fliegen > 150 m GND) Manches wurde bereits bis dato durch die Behörden sinngemäß interpretiert. Nun werden diese Interpretationen in das Gesetz implementiert, was letztlich auch Rechtssicherheit bedeutet. (z.B. FPV) Manch neue Bestimmung lässt sogar bessere Umstände als bisher erwarten! (z.B. Modelle > 25 kg) Alles in allem sind wir der Meinung, in Zukunft eine gesunde rechtliche Basis für den Modellflug zu haben! 1. Abschnitt Luftfahrzeuge § 11. (1) Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind. Für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge sind die Begriffsbestimmungen gemäß den §§ 24c, 24f und 24g anzuwenden. 2. Abschnitt Luftfahrtgerät § 22. (1) Luftfahrtgerät ist 1. ein Bau- oder Bestandteil, der Teil eines Luftfahrzeuges ist oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmt ist, oder 2. ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (§ 11) oder Flugmodell (§ 24c) oder unbemanntes Luftfahrzeug (§ 24f und § 24g) zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren). (2) Militärisches Luftfahrtgerät ist Luftfahrtgerät, das ausschließlich der Landesverteidigung dient. Alles übrige Luftfahrtgerät ist ziviles Luftfahrtgerät. Mit fliegerischen Grüßen Ing. Manfred Dittmayer Bundessektionsleiter Modellflug 2. Teil Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge Ing. Manfred Kunschitz Generalsekretär 4. Abschnitt Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge Begriffsbestimmungen ACG ÖAeC / FAA ACGV 2013 ÖAeCVO LFG 1957 LVR 2010 ZLLV 2010 ZLPV 2006 UAV ICAO 500 ft GND www.ris.bka.gv.at www.parlament.gv.at 64 prop 3/2013 Austro Control GmbH Österreichischer Aero-Club / Flugsport Allgemeine Administration Austro Control-Gebührenverordnung ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung Luftfahrtgesetz Luftverkehrsregeln Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung Zivilluftfahrt-Personalverordnung Unmanned Aerial Vehicle International Civil Aviation Organisation Mindestflughöhe von 152 m über Grund Gültige Gesetze und Verordnungen (Rechtsinformationssystem) Hier findet man alles zu Begutachtungsverfahren Seite 7 von 9 Flugmodelle § 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selb-ständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten ver-wendet werden können und 1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und 2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst, 3. betrieben werden. (2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 3 betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden. (3) Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. durch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann, dass das Flugmodell den gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht sowie die gemäß § 24h erlas-senen Betriebstüchtigkeitsanforderungen erfüllt, und 2. durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde hat unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Lufttüchtigkeitshin-weis gemäß § 24h festzulegen, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne der Z 1 zu erfüllen sind. Bewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuer-kennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtig-keitsanforderungen gestellt werden. (4) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. (5) Auf Antrag des Betreibers (§ 13 sinngemäß) des Flugmodells kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde für Einzelfälle Ausnahmen von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß Abs. 1 Z 1 bewilligen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Diese Ausnahmebewilligung ist insoweit be-dingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies z ??Y??????????????????????????M???????????1??????????????????????) ???????????????????????????????????? ??????????????????????????????????????????????????????)?????????????????}???????????????????????????????????????(????????((??((