Prop Magazin 3/2013 | Page 58

ÖAeC NEUES ZUM LUFTFAHRTGESETZ Neue Bestimmungen hätten (nach deutschem Vorbild) wie folgt aussehen können: Wien am 6. August 2013 Der Betrieb vom Boden bis zum Beginn von kontrolliertem Luftraum (idR zw. 300 u. 600 m über Grund bedarf einer Bewilligung für 1. alle Modelle > 5 kg 2. alle Modelle mit Raketenantrieb (Treibsatz > 20 g) 3. alle Modelle mit Verbrennungsmotor < 1,5 km von Wohngebieten 4. alle Modelle < 1,5 km von der Begrenzung eines Flugplatzes Der Betrieb von Modellen unter 1 bis 4 kann innerhalb des Bereiches von Modellfluggeländen mittels Bewilligung der zuständigen Luftfahrtbehörde pauschal erlaubt werden. (Sachverständigengutachten) Information - MODELLFLUG Da das vielleicht doch nicht das Gelbe vom Ei gewesen wäre, fliegen wir künftig glücklicherweise nicht nach Bestimmungen nach deutschem Vorbild ? Alles, was über unser gelobtes Nachbarland erzählt wird, ist nämlich doch nicht so super! Luftfahrtgesetz 1957 – LFG 1957 idF BGBl. I Nr. 108/2013 Warum wurde das LFG überhaupt novelliert? Unsere neuen Bestimmungen sehen anders aus! 1. EU-Verordnungen im Bereich der manntragenden Luftfahrt müssen abgebildet werden 2. Remotely Piloted Air Systems (RPAS), landläufig „Drohnen“, sind heute im LFG nicht ausreichend beschrieben 3. Technische Weiterentwicklungen bei Flugmodellen sind im heutigen LFG nicht abgebildet Wir werden zum Teil liberaler als unsere Nachbarn sein, wo nicht, gibt es aber Lösungsmöglichkeiten. Information: Die nun folgenden Erläuterungen beziehen sich auf das BGBl. I Nr. 108/2013, also die Novelle zum LFG. Wie lief der Prozess der Gesetzeswerdung ab? 1. Der Gesetzgeber (bmvit) erkannte die Notwendigkeit und bereitete einen Entwurf vor. 2. In einem Begutachtungsverfahren hatten dazu eingeladene Stellen die Möglichkeit, Kommentare zum vorgeschlagenen Text abzugeben. 3. Die beim Gesetzgeber eingebrachten Stellungnahmen wurden ausgewertet, berücksichtigt, verworfen, geändert und/oder ergänzt. http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_108/BGBLA_2013_I_108.pdf Im Wesentlichen interessant für den Bereich Modellflug sind die Seiten 9, 10 und 11 des BGBl.. Achtung! Wer eine konsolidierte Version des LFG im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes abfragt, sieht die entsprechenden Formulierungen nicht, da die Novelle in Bezug auf Modellflug erst am 1. Jänner in Kraft tritt! 4. Entsprechende Stellen konnten in persönlichen Gesprächen ihre Kommentare erläutern. 5. Das Gesetz musste im Ministerrat Zustimmung finden, 6. Es musste durch den Verkehrsausschuss gehen und 1.1.2014 7. letztlich im Parlament durch den Nationalrat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und wird nach entsprechender Frist in Kraft treten. 8. Die im beschlossenen Gesetz bestimmten „zuständigen Behörden“ beginnen nun, vorgesehene Vorgaben auszuarbeiten (z.B. Lufttüchtigkeitsanforderungen), damit sie ihre Zuständigkeit ab dem Datum des Inkrafttretens wahrnehmen können. Es handelt sich also um einen mehrstufigen Ablauf, der entsprechend Zeit in Anspruch nahm. Deshalb war kein Grund vorhanden, schon bei Kenntnis des Beginns des Begutachtungsverfahrens – d.h. bei Kenntnis des Entwurfstextes – die Flinte ins Korn zu werfen. WAS WURDE IM EINZELNEN ERREICHT? Definition von Spielzeug Alles unter 79 Joule Bewegungsenergie ist kein Flugmodell – sondern Spielzeug, für welches das LFG nicht gilt! Das bmvit hat erklärt, dass dies nicht der Einschränkung des Modellfluges, sondern zum Schutz von Kindern beim Gebrauch von Spielzeug dient. D.h., für Modellflieger sind die Bestimmungen für „Flugmodelle“ anzuwenden! „Jetzt dürfen wir nicht mehr …“ ? war durch eine völlig andere Formulierung zu ersetzen: „Der Gesetzgeber denkt daran bzw. schlägt vor …“ ? 58 prop 3/2013 59 Seite 2 von 9 3/2013 prop PSK / IBAN: AT56 6000 0000 0133 7064, BIC: OPSKATWW