ÖAeC
NEUES ZUM LUFTFAHRTGESETZ
Neue Bestimmungen hätten (nach deutschem Vorbild) wie folgt aussehen können:
Wien am 6. August 2013
Der Betrieb vom Boden bis zum Beginn von kontrolliertem Luftraum (idR zw. 300 u. 600 m über Grund
bedarf einer Bewilligung für
1. alle Modelle > 5 kg
2. alle Modelle mit Raketenantrieb (Treibsatz > 20 g)
3. alle Modelle mit Verbrennungsmotor < 1,5 km von Wohngebieten
4. alle Modelle < 1,5 km von der Begrenzung eines Flugplatzes
Der Betrieb von Modellen unter 1 bis 4 kann innerhalb des Bereiches von Modellfluggeländen mittels
Bewilligung der zuständigen Luftfahrtbehörde pauschal erlaubt werden. (Sachverständigengutachten)
Information - MODELLFLUG
Da das vielleicht doch nicht das Gelbe vom Ei gewesen wäre, fliegen wir künftig
glücklicherweise nicht nach Bestimmungen nach deutschem Vorbild ?
Alles, was über unser gelobtes Nachbarland erzählt wird, ist nämlich doch nicht so super!
Luftfahrtgesetz 1957 – LFG 1957 idF BGBl. I Nr. 108/2013
Warum wurde das LFG überhaupt novelliert?
Unsere neuen Bestimmungen sehen anders aus!
1. EU-Verordnungen im Bereich der manntragenden Luftfahrt müssen
abgebildet werden
2. Remotely Piloted Air Systems (RPAS), landläufig „Drohnen“, sind heute im
LFG nicht ausreichend beschrieben
3. Technische Weiterentwicklungen bei Flugmodellen sind im heutigen LFG
nicht abgebildet
Wir werden zum Teil liberaler als unsere Nachbarn sein, wo nicht, gibt es aber
Lösungsmöglichkeiten.
Information:
Die nun folgenden Erläuterungen beziehen sich auf das BGBl. I Nr. 108/2013, also die Novelle zum
LFG.
Wie lief der Prozess der Gesetzeswerdung ab?
1. Der Gesetzgeber (bmvit) erkannte die Notwendigkeit und bereitete einen Entwurf vor.
2. In einem Begutachtungsverfahren hatten dazu eingeladene Stellen die Möglichkeit, Kommentare
zum vorgeschlagenen Text abzugeben.
3. Die beim Gesetzgeber eingebrachten Stellungnahmen wurden ausgewertet, berücksichtigt,
verworfen, geändert und/oder ergänzt.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_108/BGBLA_2013_I_108.pdf
Im Wesentlichen interessant für den Bereich Modellflug sind die Seiten 9, 10 und 11 des BGBl..
Achtung! Wer eine konsolidierte Version des LFG im Rechtsinformationssystem des
Bundeskanzleramtes abfragt, sieht die entsprechenden Formulierungen nicht, da die Novelle in Bezug
auf Modellflug erst am 1. Jänner in Kraft tritt!
4. Entsprechende Stellen konnten in persönlichen Gesprächen ihre Kommentare erläutern.
5. Das Gesetz musste im Ministerrat Zustimmung finden,
6. Es musste durch den Verkehrsausschuss gehen und
1.1.2014
7. letztlich im Parlament durch den Nationalrat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und
wird nach entsprechender Frist in Kraft treten.
8. Die im beschlossenen Gesetz bestimmten „zuständigen Behörden“ beginnen nun, vorgesehene
Vorgaben auszuarbeiten (z.B. Lufttüchtigkeitsanforderungen), damit sie ihre Zuständigkeit ab
dem Datum des Inkrafttretens wahrnehmen können.
Es handelt sich also um einen mehrstufigen Ablauf, der entsprechend Zeit in Anspruch nahm.
Deshalb war kein Grund vorhanden, schon bei Kenntnis des Beginns des Begutachtungsverfahrens –
d.h. bei Kenntnis des Entwurfstextes – die Flinte ins Korn zu werfen.
WAS WURDE IM EINZELNEN ERREICHT?
Definition von Spielzeug
Alles unter 79 Joule Bewegungsenergie ist kein Flugmodell – sondern Spielzeug, für welches das LFG
nicht gilt!
Das bmvit hat erklärt, dass dies nicht der Einschränkung des Modellfluges, sondern zum Schutz von
Kindern beim Gebrauch von Spielzeug dient.
D.h., für Modellflieger sind die Bestimmungen für „Flugmodelle“ anzuwenden!
„Jetzt dürfen wir nicht mehr …“ ?
war durch eine völlig andere Formulierung zu ersetzen:
„Der Gesetzgeber denkt daran bzw. schlägt vor …“ ?
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