ÖAeC
BESUCH DER JV DMFV
ÖAeC
NOVELLE DES LUFTFAHRTGESETZES
Besuch der Jahreshauptversammlung 2013
des Deutschen Modellflieger Verbandes (DMFV)
in Münster
Anfrage zur Novelle des Luftfahrtgesetzes
Die Zusammenarbeit im europäischen Raum ist in verschiedenen Bereichen unseres Lebens heute zur Selbstverständlichkeit geworden. Längst haben wir uns an den EU-Binnenmarkt,
den Euro und das Reisen innerhalb Europas ohne Grenzen gewöhnt.
D
iese Entwicklung macht auch
bei uns Modellflugsportler
nicht halt und der österreichische Aeroclub Sektion Modellflugsport hat sich zur Aufgabe gestellt, seine guten internationalen
Kontakte weiter auszubauen.
In diesem Zusammenhang war
die Einladung des DMFV zu seiner
Jahreshauptversammlung am 23.
März in Münster/
Deutschland
ein
Bericht
wichtiger
Schritt
Wolfgang Semler
dazu. Seitens des
ÖAeC sind Bundessektionsleiter Manfred Dittmayer und
Wolfgang Semler, Referent für
Öffentlichkeitsarbeit, dieser Einladung gerne gefolgt.
Sehr herzliche Gastfreundschaft
und vor allem die entgegengebrachte Offenheit und Freundschaft zeichneten die Vielzahl der
geführten Gespräche aus.
Rasch konnte so manches Missverständnis in Bezug auf bisherige
in der Modellflugszene verbreitete
Meinungen richtiggestellt werden.
Bei Gesprächen mit dem Präsidi-
um des DMFV wurde die weitere
Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit , der
Zulassung von Flugmodellen über
25 kg und Seminarveranstaltungen
vereinbart.
Es wird zum Beispiel im Herbst
dieses Jahres ein gemeinsames Seminar über das brandaktuelle Thema FPV- Fliegen in Salzburg geben.
Eine entsprechende Grundsatzvereinbarung wurde mit Heiko Mey,
dem zuständigen DMFV- Referenten und dem Fachreferenten des
OEAC Philip Sager getroffen.
Aus den zahlreichen Berichten
der Funktionäre des DMFV konnten Anregungen für den österreichischen Modellflugsport gewonnen werden. Festzustellen war
auch, dass die Aufgaben und künftigen Herausforderungen für den
Modellflugsport die gleichen sind,
wie in unserem Land.
Der Verbandspräsident des DMFV
Hans Schwägerl berichtete in seinem Geschäftsbericht, dass die
zahlreichen Aktivitäten auf politischer Ebene bereits Früchte tragen
Präsident Hans Schwägerl bei
seinem Jahresbericht
und den Modellfliegern zugutekommen.
Er stellte weiters in seinen Ausführungen fest, dass sich die Gesetzgebung immer stärker auf europäische Ebene verlagert und dies
in Zukunft eine intereuropäische
Zusammenarbeit alle Modellflugverbände in Europa erfordert.
Noch ein paar Worte zur Veranstaltung selbst: Interessant war,
dass einige prominente Gastredner
aus der Politik anwesend waren
und ihre Grußworte übermittelten. Dazu gehörten der Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr, der
Bürgermeister von Münster Holger
Wigger, Landtagsabgeordnete Thomas Marquardt aus Nord-RheinWestfahlen und Europaparlamentarier Dr. Markus Pieper. In diesem
Bereich besteht in Österreich noch
Nachholbedarf.
An dieser Stelle nochmals herzlip
chen Dank an den DMFV.
v.l.n.r. Winfried Schlich, Wolfgang
Semler, Karl- Robert Zant, Hans
Schwägerl, Manfred Dittmayer,
Ludger Katermann
92 prop 2/2013
Viel wurde in den vergangenen Monaten über die
Novelle des Luftfahrtgesetzes diskutiert, gemutmaßt und verbreitet. Änderungen im Luftfahrtgesetz gab es in der Vergangenheit ja schon oft, doch
diesmal betraf es uns Modellflieger in wesentlichen
Punkten, wie Flughöhe, Sicherheitsabstand und Definition Modellflugplätze. Dazu bekam die Redaktion prop nachstehendes Mail, das wir samt Antwort
veröffentlichen möchten. Vielleicht bringt dies ein
wenig mehr Licht in die ganze Angelegenheit.
Liebes prop-Team,
wäre es eventuell möglich (ich denke ihr kennt sicher einige
Mitglieder, die auch das juristische Fachwissen haben) einen
Beitrag über diese Novelle zu veröffentlichen. Ich (und meine Freunde bei uns auf der Fliegerwiese) sind alle Mitglieder
beim Aero-Club, aber nicht vereinsmäßig organisiert (eher
nur eine Interessengemeinschaft). Gemeinsam haben wir bei
einem Landwirt die Fluggenehmigung für einen kleinen Streifen Wiese. Wir fliegen dort hauptsächlich elektrisch betriebene Modelle. Und wenn sich die Gelegenheit bietet, suchen wir
auch gerne das eine oder andere Hangfluggebiet auf. Wildflieger, obwohl wir uns ganz gesittet benehmen, aber eben
ohne Verein.
Und uns interessiert, ob wir auch in Zukunft fliegen dürfen,
oder dann schon mit einem Fuß in der Zelle stehen.
Vielleicht könnt ihr bei so einem Artikel auch auf uns eingehen, weil beim wichtigsten und besten Verein sind wir ja
dabei ;-)
Bernhard Kraml, per E-Mail
Vorweg kann ich Dir Folgendes zu Eurem Fall mitteilen:
Gleich mal die gute Nachricht, ihr steht mit Euren Aktivitäten nicht mit einem Fuß im Gefängnis.
Ich weiß zwar nicht mit welchen Elektro- Modellen ihr auf
Eurer Wiese fliegt, doch dass ihr die Zustimmung des Grundeigentümers eingeholt habt, ist schon mal ein wichtiger
Schritt in die richtige Richtung. Denn diese ist auf jeden Fall
einzuholen, wenn ihr keinen eigenen Modellflugplatz besitzt.
Laut dem seit dem Jahre 1957 geltenden Luftfahrtgesetz
dürft ihr bis zu einer Höhe von 150m fliegen. Der Punkt Flughöhe wird im Jahr 2014 in der Luftverkehrsverordnung neu
geregelt. Bis dorthin gilt noch die alte Regelung. Dann haben
wir die Chance, eine für uns Modellflugsportler positive Entscheidung zu erwirken.
Wenn ihr jedoch einen richtigen Verein gründet und das
Gelände als Modellflugplatz ausweist, die Koordinaten des
Platzes dem ÖAeC-Modellflugsport bekannt gebt, dann wird
dieser in der ICAO- Karte als solcher ausgewiesen. Dadurch
werdet ihr, so ferne keine Beschränkungen dagegen sprechen, offizielle Teilnehmer am Luftverkehr. Mit der Eintragung in der ICAO- Karte sind dann die Großflieger informiert,
dass an Eurem Platz Modellflugsport betrieben wird.
Genau das Gleiche gilt für Hangflug, hier gelten die zuvor
genannten Regeln.
Betreffend der Verswicherung kann ich Euch mitteilen, dass
ihr auch versichert seid, wenn ihr keinen vollwertigen Modellflugplatz besitzt und nur eine Einzelmitgliedschaft beim
ÖAeC-Modellflugsport besitzt.
Wolfgang Semler, Redaktion prop
Weitere Info unter
www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02299/index.
shtml
Gesetzestext /PDF und Textgegenüberstellung: 4. Abschnitt,
ab Paragraph 24c
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