Nationalparkplan Band 1 | Página 13

3 Richtlinien und Gesetze

3.1 International
Die Vielfalt von Schutzgebietstypen in allen Staaten der Welt veranlasste die IUCN ( Welt-Naturschutz-Union ) Kategorien zu beschreiben , um die jeweiligen Ziele und Methoden weltweit vergleichbar zu machen .
Der international verwendete Begriff „ Nationalpark “ wird in der Kategorie II wie folgt definiert :
Ein Schutzgebiet , das hauptsächlich zum Schutz von Ökosystemen und zu Erholungszwecken verwaltet wird . Definition : Natürliches Landgebiet oder marines Gebiet , das ausgewählt wurde , um a ) die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme im Interesse der heutigen und kommenden Generationen zu schützen , b ) Nutzungen oder Inanspruchnahme , die den Zielen der Ausweisung abträglich sind , auszuschließen und c ) eine Basis für geistig seelische Erfahrungen sowie Forschungs- , Bildungs- , und Erholungsangebote für Besucher zu schaffen . Sie alle müssen umwelt- und kulturverträglich sein .
Die IUCN-Kriterien stellen Empfehlungen für die nationale Gesetzgebung dar .
In Europa arbeitet die Föderation der Natur- und Nationalparke Europas ( EUROPARC Federation ) an einer gemeinsamen Umsetzung von Nationalparkzielen . Der Müritz-Nationalpark ist Mitglied in EUROPARC und partizipiert seit der Gründung der deutschen Sektion 1991 von den gemeinsamen Projekten . Innerhalb der Gesetzgebung der Europäischen Union gibt es keine Definition für Nationalparke .
Weitere internationale Maßgaben zum Naturschutz , denen der Müritz-Nationalpark oder Teile des Gebietes unterliegen sind
• die Ramsar-Konvention ,
• die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union und
• die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union .
3.2 In Deutschland
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland weist dem Bund für den Naturschutz lediglich die Rahmengesetzgebung zu . Die Ausfüllung dieser Aufgabe obliegt sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Umsetzung ausschließlich den Bundesländern . Im Bundesnaturschutzgesetz ( vgl . Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der
Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften – BNatSchGNeuregG – vom 25 . März 2002 ( BGBl . I S . 1193 ff )) sind Nationalparke in § 24 wie folgt definiert :
( 1 ) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete , die 1 . großräumig und von besonderer Eigenart sind , 2 . im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und
3 . sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind , sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden , der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet .
( 2 ) Nationalparke haben zum Ziel , im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten . Soweit es der Schutzzweck erlaubt , sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung , der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen .
( 3 ) Die Länder stellen sicher , dass Nationalparke unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedelung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden .
Das Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 21 . Juli 1998 , zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes ( 1 . ÄndG LNatG M-V , GVBl . S . 184 ) vom 14 . Mai 2002 , regelt im § 75 ( 1 ) den Fortbestand der auf der Grundlage des Einigungsvertrages übergeleiteten Nationalparkverordnung ( Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks „ Müritz-Nationalpark “ vom 12 . September 1990 ( GBl DDR , Sonderdruck Nr . 1468 ).
Die Nationalparkverordnung ( NLP-VO ) als ein spezielles Gesetz für den Müritz-Nationalpark ist maßgebend für die praktische Umsetzung der Nationalparkziele und damit maßgeblich für diesen Nationalparkplan ( vgl . Anl . 1 ).
Von besonderer praktischer Bedeutung sind darüber hinaus das Landeswaldgesetz , das Landeswassergesetz , das Landesjagdgesetz , das Straßen- und Wegegesetz M-V sowie eine Reihe von Verordnungen und Erlassen .
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