6.3.3.1 Fuß- und Radwanderwege
Das derzeit vorhandene Netz an Fuß- und Radwanderwegen ist in seinen Grundzügen 1991 durch die Nationalparkverwaltung erstellt und gekennzeichnet worden, jedoch gilt auch hierfür die Aufgabe der fortlaufenden Überprüfung( vgl. Kap 6.3).
Die Erschließung des Nationalparks durch Fuß- und Radwanderwege soll so erfolgen, dass ein repräsentativer Ausschnitt der Landschaftsräume für den Besucher erlebbar wird. Hinsichtlich der Streckenlängen sind dabei auch die unterschiedlichen zeitlichen und physischen Möglichkeiten der Besucher zu berücksichtigen.
Die Wege sollen an Eingangsbereichen oder Informationspunkten beginnen und enden sowie Ortschaften und Besuchereinrichtungen im Nationalpark anbinden. Die Wegeführung erfolgt darüber hinaus unter Berücksichtigung überregionaler Rad- und Wanderwege. An Wanderwegen sollen Beobachtungseinrichtungen bzw. Aussichtspunkte das Naturerlebnis unterstützen. Ebenso sollen geeignete Einrichtungen( z. B. Informationstafeln mit Erklärungen zu Besonderheiten und Zusammenhängen) das Naturverständnis fördern( vgl. Kap. 6.3.3.4).
Bei der Erschließung des Gebietes müssen vermeidbare Zerschneidungen und Störungen unterbleiben. Ziel ist es, unzerschnittene, weitgehend störungsfreie Räume in ausreichender Größe und Menge zu erhalten( vgl. Kap. 5.7).
Durch Mehrfachnutzung der Wege( z. B. kombinierte Fußund Radwanderwege) ist eine angemessene Wegedichte einzuhalten. Sich gegenseitig beeinträchtigende oder ausschließende Nutzungen eines Weges( z. B. Kfz-Verkehr auf Wanderwegen) sind zu entflechten.
Das der touristischen Nutzung zugrunde liegende Wegenetz setzt sich zum großen Teil aus historischen Ortsverbindungs- sowie Forstwegen zusammen. Unbefestigte Sandwege sind die gebietstypische natürliche Wegebeschaffenheit.
Hinsichtlich der Radwanderwege im Müritz-Nationalpark sind je nach Bedeutung der Strecken unterschiedliche Anforderungen zu stellen: Während stark befahrene Fernradwege einen möglichst gut befahrbaren Wegebelag erhalten sollen( in Ausnahmen bis zu Asphalt) sind für regionale Routen feste, wassergebundene Beläge ausreichend.
Problematisch ist in einigen Bereichen die Verkehrssituation: Auf Streckenabschnitten, auf denen öffentliche Straßen mit Rad- oder Wanderwegen identisch sind, wird der Rad- und Fußwanderer mit Abgas-, Staub- und Lärmbelastungen sowie möglichen Gefährdungen durch Kraftfahrzeuge konfrontiert. Dies führt zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Erholungsnutzung. Dieser Aspekt ist deshalb bei der Verkehrsplanung zu beachten( vgl. Kap. 6.4).
6.3.3.2 Wasserwandern
Das Wasserwandern mit Kanu oder Faltboot kann zu den geeigneten Erholungs- und Naturerlebnisformen im Nationalpark gerechnet werden( vgl. Kap. 5.3.1.4 und 6.3.3). Voraussetzung hierfür ist jedoch eine gezielte Besucherlenkung und-information.
Die traditionellen Wasserwanderstrecken „ Obere Havel“ und „ Alte Fahrt“ besitzen einen hohen touristischen Wert sowie eine gewisse Bedeutung für die Infrastrukturentwicklung der Region( Bootsverleih, Versorgung, Campingwesen). Vor diesem Hintergrund sind bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Besucherlenkung und-information an den Wasserwanderstrecken neben den zu beteiligenden Behörden und Institutionen die Anbieter touristischer Dienstleistungen einzubeziehen.
Die Ausweisung der Wasserwanderstrecken erfolgt im Zusammenhang mit lenkenden Maßnahmen. Danach sind die Einsetz- und Anlandestellen auf ortsnahe Bereiche, Campingplätze und festgelegte Rastplätze zu begrenzen. Gegebenenfalls sind räumliche Befahrensbeschränkungen durch Sperrung von Gewässern und Gewässerteilen, bzw. durch Vorgabe von Fahrstrecken sowie zeitliche und bei drohender Überbelastung auch zahlenmäßige Befahrensbeschränkungen vorzusehen.
Zur Information und Lenkung der Wasserwanderer sind spezielle Informationen( z. B. Tafeln, Faltblatt, Ausschilderung) vorzusehen. Es wird eine saisonale Betreuung der Wasserwanderstrecken durch den Nationalparkdienst gewährleistet. Bei der Unterhaltung der touristisch genutzten Fließgewässerabschnitte werden die Belange des Wasserwanderns( Gewährleistung der Befahrbarkeit) im notwendigen Maß berücksichtigt( vgl. Kap. 5.3.2).
6.3.3.3 Kremsern und Reiten
Das Fahren mit bespannten Fahrzeugen( Kremsern) und das Reiten sind im Gebiet des Müritz-Nationalparks auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen erlaubt. Dieses Straßen- und Wegenetz umfasst im Nationalparkgebiet eine Länge von ca. 80 km. Außerhalb der öffentlich gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der hierfür ausdrücklich zugelassenen Wege sind Kremsern und Reiten nach § 6( 1) Ziff. 13 NLP-VO sowie § 28( 6) Landeswaldgesetz verboten.
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