Nationalparkplan Band 1 | Page 33

Maßnahmen zur Unterhaltung und Pflege sind auf der Grundlage abgestimmter Gewässerunterhaltungs- bzw. Gewässerpflegepläne durchzuführen.
Nach § 9 NLP-VO ist u. a. bei Maßnahmen zur Erhaltung der Gewässer das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung herzustellen. Die Gewässerunterhaltung ist unter Beachtung der „ Hinweise für die Unterhaltung von Fließgewässern in Mecklenburg-Vorpommern“( LUNG 2001) durchzuführen. Daraus ergeben sich folgende Grundsätze:
• Unterhaltung nur dort, wo sie wasserwirtschaftlich geboten ist,
• Unterhaltung auf ein Mindestmaß beschränken,
• Berücksichtigung von Belangen des Arten- und Biotopschutzes,
• ökologisch vertretbare Wahl des Zeitpunktes der Arbeiten,
• Unterhaltung möglichst im mehrjährigen Rhythmus,
• partielle bzw. zeitlich abgestufte Unterhaltung,
• Erhalt bzw. Wiederherstellung von Gewässerrandstreifen / Ufergehölzen.
5.3.3 Die Moore
Die im Nationalpark vorhandenen intakten Moore sind vor Beeinträchtigungen durch Entwässerung oder Nutzung zu bewahren. Entwässerte Moore sind durch Wiederherstellung eines weitgehend natürlichen Wasserhaushaltes zu regenerieren.
Der Schutz der Moore steht in direktem Zusammenhang mit ihrer Wasserversorgung. Jede Entwässerung eines Moores führt zu tiefgreifenden Veränderungen im gesamten Moorökosystem. Ist nicht mehr ausreichend Wasser vorhanden, kommt es zum Stillstand der Torfbildung, durch Luftzutritt schließlich zur Torfzehrung( Vererdung, Mineralisierung) und Moorsackung. Dies geht einher mit einer erheblichen Freisetzung von Kohlendioxid und dementsprechenden Klimafolgen sowie der Freisetzung gespeicherter Nährstoffe an die Umgebung.
Der Flächenanteil der Moore im Müritz-Nationalpark beträgt ca. 12 %. Seit dem 13. Jahrhundert unterlagen sie zunehmenden Veränderungen. So führten mittelalterliche Rodungsaktivitäten und der Bau von Mühlenstauen, Wehren und Aalfängen zu einer Vernässung der Landschaft. Andererseits wurden Feuchtgebiete durch die Anlage von
Wassermühlen und durch landwirtschaftliche Maßnahmen entwässert. Diese lokalen Moorentwässerungen zur Grünlandgewinnung nahmen ab dem 18. Jahrhundert kontinuierlich zu und erreichten ihren Höhepunkt durch die so genannte Komplexmelioration in den 1970er Jahren.
Gemäß § 3( 1) NLP-VO sind der Erhalt von Feuchtbiotopen sowie die Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes zur Regenerierung der zahlreichen Moore spezielle Schutzzwecke des Müritz-Nationalparks.
Intakte, d. h. nicht entwässerte und ungenutzte Moore sollen weiterhin der natürlichen Entwicklung unterliegen. In entwässerten und nicht genutzten Mooren sowie in entwässerten Waldmooren ist ein Rückbau der Entwässerungseinrichtungen vorzunehmen bzw. sind die Entwässerungsgräben dauerhaft zu verschließen. Der Wasserspiegel ist zumindest soweit anzuheben, dass es zur Herausbildung einer torfbildenden Pflanzendecke kommt.
Auf landwirtschaftlich genutzten Mooren ist sowohl die Intensität der Entwässerung als auch der Bewirtschaftung zu verringern. Wenn sozioökonomische Belange nicht entgegenstehen, soll die Nutzung eingestellt werden.
Die Herangehensweise zur Wiederherstellung eines weitgehend natürlichen Wasserhaushaltes in entwässerten Mooren ist sowohl abhängig vom ökologischen Zustand als auch von den bestehenden Eigentums- und Nutzungsverhältnissen sowie von gegebenenfalls vorhandenen technischen und baulichen Anlagen. Weiterhin sind hierbei die Auswirkungen innerhalb des Einzugsgebietes insbesondere im Hinblick auf die Wasserbilanz zu beachten.
Notwendige Voraussetzung für die Umsetzung von Wiedervernässungen ist das Vorliegen einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren regelt und gewährleistet die Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange bzw. der Öffentlichkeit an den jeweils konkreten Einzelmaßnahmen.
5.4 Die Wälder
Ein spezieller Schutzzweck des Nationalparks ist die ungestörte Waldentwicklung im größten Teil des Gebietes(§ 3( 1) Satz 3 Anstrich 1 NLP-VO). Die Wälder sollen sich deshalb grundsätzlich durch natürliche Sukzession zu Naturwäldern entwickeln. Waldflächen mit hoher Naturnähe sollen sofort der natürlichen Entwicklung überlassen werden. In Waldbeständen mit geringer Naturnähe können für festgelegte Zeiträume noch Waldbehandlungsmaßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der Vitalität und Stabilität und der Förderung der Sukzession erfolgen.
25