Nationalparkplan Band 1 | Page 13

3 Richtlinien und Gesetze

3.1 International
Die Vielfalt von Schutzgebietstypen in allen Staaten der Welt veranlasste die IUCN( Welt-Naturschutz-Union) Kategorien zu beschreiben, um die jeweiligen Ziele und Methoden weltweit vergleichbar zu machen.
Der international verwendete Begriff „ Nationalpark“ wird in der Kategorie II wie folgt definiert:
Ein Schutzgebiet, das hauptsächlich zum Schutz von Ökosystemen und zu Erholungszwecken verwaltet wird. Definition: Natürliches Landgebiet oder marines Gebiet, das ausgewählt wurde, um a) die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme im Interesse der heutigen und kommenden Generationen zu schützen, b) Nutzungen oder Inanspruchnahme, die den Zielen der Ausweisung abträglich sind, auszuschließen und c) eine Basis für geistig seelische Erfahrungen sowie Forschungs-, Bildungs-, und Erholungsangebote für Besucher zu schaffen. Sie alle müssen umwelt- und kulturverträglich sein.
Die IUCN-Kriterien stellen Empfehlungen für die nationale Gesetzgebung dar.
In Europa arbeitet die Föderation der Natur- und Nationalparke Europas( EUROPARC Federation) an einer gemeinsamen Umsetzung von Nationalparkzielen. Der Müritz-Nationalpark ist Mitglied in EUROPARC und partizipiert seit der Gründung der deutschen Sektion 1991 von den gemeinsamen Projekten. Innerhalb der Gesetzgebung der Europäischen Union gibt es keine Definition für Nationalparke.
Weitere internationale Maßgaben zum Naturschutz, denen der Müritz-Nationalpark oder Teile des Gebietes unterliegen sind
• die Ramsar-Konvention,
• die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union und
• die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union.
3.2 In Deutschland
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland weist dem Bund für den Naturschutz lediglich die Rahmengesetzgebung zu. Die Ausfüllung dieser Aufgabe obliegt sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Umsetzung ausschließlich den Bundesländern. Im Bundesnaturschutzgesetz( vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der
Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften – BNatSchGNeuregG – vom 25. März 2002( BGBl. I S. 1193 ff)) sind Nationalparke in § 24 wie folgt definiert:
( 1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig und von besonderer Eigenart sind, 2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und
3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
( 2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
( 3) Die Länder stellen sicher, dass Nationalparke unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedelung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden.
Das Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Juli 1998, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes( 1. ÄndG LNatG M-V, GVBl. S. 184) vom 14. Mai 2002, regelt im § 75( 1) den Fortbestand der auf der Grundlage des Einigungsvertrages übergeleiteten Nationalparkverordnung( Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks „ Müritz-Nationalpark“ vom 12. September 1990( GBl DDR, Sonderdruck Nr. 1468).
Die Nationalparkverordnung( NLP-VO) als ein spezielles Gesetz für den Müritz-Nationalpark ist maßgebend für die praktische Umsetzung der Nationalparkziele und damit maßgeblich für diesen Nationalparkplan( vgl. Anl. 1).
Von besonderer praktischer Bedeutung sind darüber hinaus das Landeswaldgesetz, das Landeswassergesetz, das Landesjagdgesetz, das Straßen- und Wegegesetz M-V sowie eine Reihe von Verordnungen und Erlassen.
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