Magazine Dez 16 | Page 30

ZU GUTER LETZT

TESTAMENT

zur person

Marius Brem ist Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt SAV für Erbrecht, Nachfolgeund Nachlassplanungen, Vertrags- und Gesellschaftsrecht sowie Beurkundungsrecht. Brem ist zudem Sekretär des Verbands Erbrecht Schweiz, Revisor des Luzerner Notarenverbands und Mitglied des Schweizer Forums für Kommunikationsrecht.
bonaLifestyle Marius Brem, im Film sind Erbgeschichten oft bitter und konfliktgeladen. Wie sieht es in der Realität, im richtigen Leben aus? Marius Brem Erbrechtliche Streitigkeiten sind auch in der Realität bitter. Im Gegensatz zum Film dauern sie aber nicht 120 Minuten, sondern schlimmstenfalls Jahre. Für die Beteiligten bedeutet der Erbschaftsstreit eine erhebliche Belastung, in persönlicher und oft auch finanzieller Hinsicht. Es gibt aber auch viele, unspektakuläre Fälle von gütlichen, friedlichen Erbteilungen. Überschaubare Verhältnisse erleichtern diese natürlich. Aber auch wo die Verhältnisse komplexer sind, können sinnvolle Regelungen zu Lebzeiten manchen Streit von Beginn weg vermeiden. Nicht zuletzt ist der Verlauf der Erbteilung massgeblich vom Umgang der Beteiligten miteinander abhängig. Wenn es aber hässlich wird, ist der Erbschaftsprozess die Bühne, um frühere Konflikte wieder aufleben zu lassen. Sie haben sich eine komplexe und komplizierte Fachrichtung ausgesucht. Wann kommen Sie als Anwalt oder Notar ins Spiel? Im Idealfall setzt sich jeder schon zu Lebzeiten damit auseinander, wie er seine Angelegenheiten auf das Ableben hin geordnet haben will. Ausgangspunkt der gedanklichen Auseinandersetzung mit diesem Thema ist die eigene Situation und das gesetzliche Erbrecht. Hier kommt vielfach mein erster Einsatz, indem ich die Regelungen des Gesetzes erkläre und mit den Klienten deren Ziele kläre. Es folgt die Umsetzung des letzten Willens in « lebzeitigen und letztwilligen Verfügungen ». Wo nötig und gewünscht, bin ich auch als Willensvollstrecker tätig. Und natürlich bei einem Erbstreit? Auch bei bestem Willen und sorgfältiger Planung sind Konflikte nach dem Tode des Erblassers nicht auszuschliessen. Erst dann sind meine Dienste als Prozessanwalt gefragt. Wo ich aber als Notar bereits einmal involviert war, ist eine spätere Tätigkeit als Prozessanwalt ausgeschlossen. Man sollte meinen, dass alle Leute wissen, wie ein Testament verfasst wird. Dem ist aber nicht so. Schon ein kleiner Formfehler, wie zum Beispiel ein im Computer geschriebenes Testament, kann zu Problemen führen. Was sollte unbedingt beachten werden? Aus erbrechtlicher Sicht leidet das am Computer geschriebene Testament nicht an einem kleinen, sondern an einem groben Formmangel. Die Praxis ist nach wie vor streng. Gültige Testamente können – abgesehen vom Sonderfall des Nottestaments – eigenhändig oder durch öffentliche Urkunde vom Notar errichtet werden. Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende handgeschrieben, datiert und unterschrieben sein. Die Ortsangabe ist heute kein formales Erfordernis mehr. Die fehlende oder falsche Datierung führt nicht automatisch zur Ungültigkeit des Testaments.
Und wenn Unklarheiten entstehen? Wenn Unklarheiten entstehen, müssen diese in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Diese Umtriebe kann der Erblasser seinen Erben aber ersparen. Der Klarheit dient auch, wenn man Nachträge zu einem Testament ausdrücklich als solche bezeichnet und aufgehobene Testamente physisch vernichtet.
Nun machen ja längst nicht alle Menschen ein Testament. Wer sollte denn unbedingt eines verfassen? Gemäss einer deutschen Umfrage haben etwa 29 Prozent aller Deutschen über 16 Jahren ein Testament. Diese Grössenordnung dürfte auch für die Schweiz gelten. Ein Testament braucht jeder, der von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Stichwortartig können die folgenden Themen genannt werden: Begünstigung des überlebenden Ehegatten, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Kinder aus verschiedenen Beziehungen, Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen an einzelne Erben, spezifische Teilungsvorschriften beispielsweise für Immobilien, besondere Wertgegenstände und Erinnerungsstücke, Sicherstellung der Unternehmensnachfolge, Vermeidung von Blockaden der Nachlassabwicklung, Neutralisierung « schwieriger » Erben oder auch Berücksichtigung gemeinnütziger Institutionen. Und in welchem Alter sollte ein Testament geschrieben werden? In der Schweiz ist jede urteilsfähige Person ab dem 18. Lebensjahr testierfähig. Jede Lebensphase führt auch beim Testament zu anderen Inhalten. Der Junggeselle möchte vielleicht seine Weinsammlung seinem besten Freund vermachen. Beim verheirateten Familienvater steht die Absicherung der überlebenden Ehefrau im Vordergrund. Aufgrund der laufenden Veränderung der Lebensumstände sollte auch das Testament von Zeit zu Zeit auf den Prüfstand gestellt werden. Auf jeden Fall sollte man dies bei wesentlichen Veränderungen wie etwa Heirat, Geburt eines Kindes, Tod naher Angehöriger oder Scheidung tun. Sind Testamente vor allem nötig, wenn ein beachtliches Vermögen vorhanden ist? Nein, keineswegs. Unabhängig von der Höhe des Vermögens passt die gesetzliche Lösung einfach nicht in allen Fällen. Zum Beispiel wis-