Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V
Dokumentationsprüfung Schmerztherapie
Dokumentationsprüfung Ultraschall
(außer Säuglingshüften)
Initialprüfungen „neue Ärzte“
keine Beanstandung
geringe Beanstandungen
Ärztliche
Behandlungen
Physiotherapie/
Ergotherapie
erhebliche Beanstandungen
schwerwiegende Beanstandungen
2020
31%
2020
44%
2020
Schmerzpsycho-
therapie
2021
2021
140
22
16%
2021
61
13
9%
2020
Naturheilkundliche
Therapien
44
37%30
36%29
10
15% 12
12%
81
2021
Sozialdienst
Stichprobenprüfungen „sonstige Ärzte“
Initialprüfung
Mit der zum 1. Oktober 2016 angepassten
QS-Vereinbarung wurde eine Dokumentati-
onsprüfung eingeführt. Jeder Arzt, der eine
Genehmigung zur Durchführung und Ab-
rechnung von schmerztherapeutischen Leis-
tungen erhält, muss sich einmalig einer Initi-
alprüfung unterziehen. Dies bedeutet, dass
Dokumentationsunterlagen zu 12 Patienten
aus den ersten 4 Abrechnungsquartalen an-
gefordert werden. Diese werden von der zu-
ständigen QS-Kommission geprüft.
Bei dem Ergebnis „nicht bestanden“ wird der
betreffende Arzt zur Stellungnahme zu den
konkreten Auffälligkeiten aufgefordert. Im Re-
gelfall können diese Auffälligkeiten plausibel
und nachvollziehbar geklärt werden. Das ein-
malige Prüfverfahren ist damit dann beendet.
Ansprechpartnerin zum Thema
Schmerztherapie:
bestanden
(vollständig und nachvollziehbar)
nicht bestanden
(nicht vollständig bzw. nicht
nachvollziehbar)
2016
2016
0
0
0
2018
3
43%
4
57%
Nicole
Schütz20208%
[email protected] 9432-15512021
2021
56%
6%
8
15%
2
83%
17%
1
75
135
21
68%
32%
67%
33%
2
1
29%
14
https://www.kvwl.de/genehmi-
gung/standard-titel-1
3
2
71%
2021
6
8
5 7
#Initialprüfung
#Dokumentationsprüfung
72
Susanne
Daubert
[email protected]
Internet-Tipps
3
Ansprechpartnerin zum Thema
Qualitätssicherung und
Dokumentation:
31
0231 9432-3755
zum Thema:
2019
2020
188
17
16
23%
99
2021
7
2019
2020
56
53%
9%
2021
2017
30%
2020
2020
2017
2018
2020
Nach § 11 der Ultraschall-Vereinbarung soll die Kassenärztliche Vereinigung
p. a. von mind. 6% der Ärzte mit einer Genehmigung prüfen, ob die Bild- und
Befunddokumentationen unter Berücksichtigung der Indikationen und den
aus der Untersuchung abgeleiteten Konsequenzen vollständig und nachvoll-
ziehbar sind. Ein Teil der Prüfungen bezieht sich auch auf Ärzte, die erstmals
eine Genehmigung erhalten haben (Initialprüfung) Die KVWL konnte Doku-
mentationsprüfungen aufgrund der Corona-Pandemie sowohl im Jahr 2020
als auch im Jahr 2021 nur in einem reduzierten Umfang durchführen.
Bei dem Gesamtergebnis „erhebliche/schwerwiegende Beanstandungen“ ist
die Prüfung nicht bestanden. Hier folgt eine Wiederholungsprüfung der ärzt-
lichen Dokumentation aus einem der ersten vier der Ergebnismitteilung fol-
genden Abrechnungsquartale.
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