KVWL Jahresbericht VQ 2021 (clone) | Page 72

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Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V Dokumentationsprüfung Schmerztherapie Dokumentationsprüfung Ultraschall (außer Säuglingshüften) Initialprüfungen „neue Ärzte“ keine Beanstandung geringe Beanstandungen Ärztliche Behandlungen Physiotherapie/ Ergotherapie erhebliche Beanstandungen schwerwiegende Beanstandungen 2020 31% 2020 44% 2020 Schmerzpsycho- therapie 2021 2021 140 22 16% 2021 61 13 9% 2020 Naturheilkundliche Therapien 44 37%30 36%29 10 15% 12 12% 81 2021 Sozialdienst Stichprobenprüfungen „sonstige Ärzte“ Initialprüfung Mit der zum 1. Oktober 2016 angepassten QS-Vereinbarung wurde eine Dokumentati- onsprüfung eingeführt. Jeder Arzt, der eine Genehmigung zur Durchführung und Ab- rechnung von schmerztherapeutischen Leis- tungen erhält, muss sich einmalig einer Initi- alprüfung unterziehen. Dies bedeutet, dass Dokumentationsunterlagen zu 12 Patienten aus den ersten 4 Abrechnungsquartalen an- gefordert werden. Diese werden von der zu- ständigen QS-Kommission geprüft. Bei dem Ergebnis „nicht bestanden“ wird der betreffende Arzt zur Stellungnahme zu den konkreten Auffälligkeiten aufgefordert. Im Re- gelfall können diese Auffälligkeiten plausibel und nachvollziehbar geklärt werden. Das ein- malige Prüfverfahren ist damit dann beendet. Ansprechpartnerin zum Thema Schmerztherapie: bestanden (vollständig und nachvollziehbar) nicht bestanden (nicht vollständig bzw. nicht nachvollziehbar) 2016 2016 0 0 0 2018 3 43% 4 57% Nicole Schütz20208% [email protected] 9432-15512021 2021 56% 6% 8 15% 2 83% 17% 1 75 135 21 68% 32% 67% 33% 2 1 29% 14 https://www.kvwl.de/genehmi- gung/standard-titel-1 3 2 71% 2021 6 8 5 7 #Initialprüfung #Dokumentationsprüfung 72 Susanne Daubert [email protected] Internet-Tipps 3 Ansprechpartnerin zum Thema Qualitätssicherung und Dokumentation: 31 0231 9432-3755 zum Thema: 2019 2020 188 17 16 23% 99 2021 7 2019 2020 56 53% 9% 2021 2017 30% 2020 2020 2017 2018 2020 Nach § 11 der Ultraschall-Vereinbarung soll die Kassenärztliche Vereinigung p. a. von mind. 6% der Ärzte mit einer Genehmigung prüfen, ob die Bild- und Befunddokumentationen unter Berücksichtigung der Indikationen und den aus der Untersuchung abgeleiteten Konsequenzen vollständig und nachvoll- ziehbar sind. Ein Teil der Prüfungen bezieht sich auch auf Ärzte, die erstmals eine Genehmigung erhalten haben (Initialprüfung) Die KVWL konnte Doku- mentationsprüfungen aufgrund der Corona-Pandemie sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 nur in einem reduzierten Umfang durchführen. Bei dem Gesamtergebnis „erhebliche/schwerwiegende Beanstandungen“ ist die Prüfung nicht bestanden. Hier folgt eine Wiederholungsprüfung der ärzt- lichen Dokumentation aus einem der ersten vier der Ergebnismitteilung fol- genden Abrechnungsquartale. 73