Neue bzw . geänderte Richtlinien / Vereinbarungen / Verträge
Qualitätsförderung in der Ultraschalldiagnostik
Wir möchten Ihnen unser Themenheft zum Ultraschall im zweiten Schwangerschafts-Trimenon vorstellen . Diese Broschüre richtet sich vornehmlich an Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe , die das erweiterte Basis-Screening ( 2b-Ultraschalluntersuchung ) anbieten möchten bzw . bereits durchführen .
Alles Wichtige gebündelt
Die Broschüre bietet eine kompakte Darstellung aller Anforderungen an die spezielle Ultraschalluntersuchung im zweiten Trimenon und ist eine praktische Anleitung für die Arbeit in der Praxis . Ziel des Themenhefts ist es , einen Leitfaden an die Hand zu geben , um die Untersuchung entsprechend den Mutterschafts-Richtlinien und der Ultraschall-Vereinbarung durchzuführen und zu dokumentieren . Dazu bietet die Broschüre praxisnahe Hinweise zu Geräteeinstellungen und Messtechnik sowie zur ganz konkreten Durchführung der Untersuchung . Sie enthält umfangreiches Bildmaterial und Skizzen zur Veranschaulichung . Bei sonographischen Untersuchungen im Rahmen des 2b-Screenings greifen mehrere rechtliche Grundlagen ineinander . Deshalb enthält das Themenheft auch Hinweise zur korrekten schriftlichen und bildlichen Dokumentation .
Fachlich fundiert
Die Broschüre ist in enger Zusammenarbeit mit Vertretern des Berufsverbandes für Frauenärzte , des Berufsverbandes niedergelassener Pränatalmediziner , der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin entstanden .
Ansprechpartnerin zum Thema Broschüre Ultraschall in der Schwangerschaft : Die Broschüre kann natürlich aufgrund der engen thematischen Beschränkung weder einen Ultraschallkurs noch andere Lehrmaterialien ersetzen , jedoch sinnvoll ergänzen .
Sie können das Themenheft hier abrufen und sich bei Bedarf die entsprechende PDF-Version von unseren Internetseiten herunterladen .
Pia Schermaschinsky
versorgungsqualitaet @ kvwl . de 0231 9432-1163 Erstmals wurden dabei die fachlichen Anforderungen an die Bilderstellung mit den Anforderungen an die Dokumentation in einer Publikation zusammengefasst . hier downloaden
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# Tipps und Tricks hinter Veranschaulichung # Sonographie hinter Dokumentation
Weitere Qualitätsprüfungen
Weitere Qualitätsprüfungen
Änderungen der Rechtsgrundlagen – mehr
Möglichkeiten und weniger Bürokratie für
substituierende Ärzte
Durch die umfassende Umgestaltung ins-
besondere des § 5 der BtMVV wurden 2017
wesentliche konkretisierende Regelungs-
kompetenzen zur Durchführung der Substi-
tutionstherapie auf die Richtlinienkompetenz
der BÄK übertragen. Hierbei handelt es sich
um Sachverhalte, die unmittelbar ärztlich-the-
rapeutische Belange betreffen.
So ist die Abstinenz von Betäubungsmitteln
und erlaubt erworbenen Opioiden nicht mehr
vorrangigstes Therapieziel; stattdessen ste-
hen das Sicherstellen des Überlebens, die
Stabilisierung und Besserung des Gesund-
heitszustandes, die Behandlung von Begleit-
erkrankungen, die Reduktion riskanter Ap-
plikationsformen von Suchtmitteln und die
Reduktion des Gebrauchs weiterer Suchtmit-
tel sowie die soziale Stabilisierung (Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft, Arbeit, Redukti-
on von Straffälligkeit) als weitere Therapiezie-
le im Mittelpunkt der Behandlung.
Opioide statt Opiate
Erstmals werden durch die Präzisierung des
Abhängigkeitsbegriffes auf Opioide (statt
Opiate) auch synthetische Opioide erfasst. In
begründeten Fällen kann auch eine Behand-
lung bei Patienten indiziert sein, die aktuell
keine Opioide konsumieren, z. B. Inhaftier-
te mit hohem Rückfall- und Mortalitätsrisiko.
Aufgrund der zunehmend langjährig substi-
tuierten Patienten kann das Substitut auch in
stationären Einrichtungen der medizinischen
Rehabilitation, in Gesundheitsämtern, in Al-
ten- und Pflegeheimen sowie Hospizen durch
Ärzte, medizinisches Personal oder ambu-
lante Pflegedienste zum unmittelbaren Ver-
brauch überlassen werden. Neu ist ferner,
dass eine Substitutionsbehandlung auch bei
Hausbesuchen erfolgen kann, sofern der Pati-
ent aufgrund einer chronischen Pflegebedürf-
tigkeit oder sonstigen Erkrankung nicht in die
Praxis kommen kann.
Weitere Erleichterungen
Die gesetzlichen Vorgaben erlauben jetzt
auch die Ausweitung der Patientenzahlen bei
„suchtmedizinisch nicht qualifizierten Ärzten“
von bislang drei auf zehn Patienten.
Bei der Take-Home-Verordnung hat der subs-
tituierende Arzt jetzt einen deutlich größeren
Handlungsspielraum. Das Substitut darf im
begründeten Ausnahmefall für bis zu 30 Tage
verordnet werden. Die Verordnung ist weiter-
hin davon abhängig, dass der Patient alle Vo-
raussetzungen für einen sicheren und zuver-
lässigen Umgang mit dem Substitut erfüllt.
Eine Mitgabe des Substituts aus dem Praxis-
bestand ist weiterhin nicht erlaubt!
Für die substituierenden Ärzte gibt es au-
ßerdem seit Dezember 2018 wesentliche Er-
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Ansprechpartnerin zum Thema
Qualitätssicherung:
Sandra
Sowa
[email protected]
0231 9432-3972
Internet-Tipps
zum Thema:
https://www.kvwl.de/genehmi-
gung/substitution-opioidabha-
engiger
https://www.bundesgesundheits-
ministerium.de/service/gesetze-
und-verordnungen/guv-19-lp/
sars-cov-2-arzneimittelversor-
gungs-vo.html#c17843
leichterungen bei der Durchführung der
Behandlung und bei den Melde- und Doku-
mentationspflichten. So entfallen z. B. die An-
und Abmeldepflichten bei den Kassenärztli-
chen Vereinigungen und den Krankenkassen.
Lediglich die Meldepflicht bei der Bundesopi-
umstelle bleibt bestehen. Außerdem müssen
keine Dokumentationen mehr für die Patien-
ten, die unter zwei Jahre abhängig sind, unter
18 Jahre alt sind, mit DHC-Codein behandelt
werden und über fünf Jahre in Substitutions-
behandlung in derselben Praxis sind, bei den
QS-K der KV‘en vorgelegt werden.
PSB
Auch eine verpflichtende Teilnahme an der
psychosozialen Begleitung (PSB) entfällt seit-
dem, jedoch hat sich ein Großteil der Subs-
titutionsärzte dafür ausgesprochen, die PSB
weiter wie gewohnt einzubinden, da diese Zu-
sammenarbeit mit den Drogenberatungsstel-
len als ein wesentlicher Baustein in der Be-
handlung gesehen wird.
Corona
Fazit
Die Sicherstellungsproblematik zeigt sich vor
allem im ländlichen Bereich. Hinzu kommt,
dass die Zahl der aktiv substituierenden Ärz-
te kontinuierlich abnimmt.
Die in Kraft getretenen Änderungen sollen
dazu beitragen, weitere Ärzte für die Substitu-
tionsbehandlung zu gewinnen. Bisher waren
trotz vielfacher Bemühungen zu wenige Ärz-
te bereit, opiatabhängige Patienten zu subs-
tituieren. Viele Ärzte scheuen den bürokrati-
schen Aufwand. Auch die bisher schwierige
rechtliche Situation der Substitutionsbehand-
lung hat viele Ärzte davon abgehalten, diesen
Patienten eine adäquate Behandlung anzu-
bieten. Um diesen Ängsten und Vorbehalten
entgegenzuwirken, hat der Geschäftsbereich
Sicherstellungspolitik und -beratung 2021 ein
Video fertigen lassen, in dem substituierende
ÄrztInnen zu Wort kommen und KollegInnen
ermutigen wollen, sich dem Thema Substituti-
onstherapie zu widmen. Sie finden das Video
eingebettet auf diesen Seiten.
Ansprechpartner zum Thema
Sicherstellung:
Ansgar
von der Osten
[email protected]
0231 9432-3232
Für die Zeit der COVID-19-Pandemie wurden
darüber hinaus mit der SARS-CoV-2-Arznei-
mittelversorgungsverordnung weitere Son-
derregelungen für die Substitutionstherapie
geschaffen.
#Substitution
#Opioide
https://www.kvwl.de/themen-a-z/
substitution
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