KOPFSALAT Ausgabe 19 (09/2014) | Page 6

6 Aktuelles Die neue Lebensmittelinformationsverordnung Kaum eine Verordnung beschäftigt die Lebensmittelbranche zurzeit mehr als die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die für alle ab dem 13. Dezember 2014 verpflichtend gültig ist. Doch was bedeutet die Verordnung für Kunden und Lieferanten konkret? Wie müssen die Anforderungen umgesetzt werden? Und welche Hilfestellungen bietet CF Gastro? Ziel der LMIV ist ein umfassender Gesundheits- und Interessenschutz der Verbraucher. Sie gilt für alle vorverpackten Lebensmittel auf jeder Stufe, auch wenn diese weiterverarbeitet werden. WELCHE INFORMATIONEN MÜSSEN BEREITGESTELLT WERDEN? Die Lebensmittelinformationsverordnung regelt in der Europäischen Union die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Sie wurde am 25. Oktober 2011 als Verordnung EU Nr. 1169/2011 beschlossen und gilt ab dem 13. Dezember 2014 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU. Damit werden alle bis zu diesem Zeitpunkt gültigen nationalen Verordnungen abgelöst. In Deutschland berührt das die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, die allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Informationen über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln festlegt. Verzeichnis der Zutaten (Überschrift, sämtliche Zutaten in absteigender Reihenfolge) 3  Zutaten, die im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können (Allergenkennzeichnung) 4 Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten 5 Nettofüllmenge des Lebensmittels Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum  besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder ggf. Anweisungen für die Verwendung 8 Name oder Firma sowie Anschrift des Lebensmittelunternehmers 9 der artikelspezifischen Daten der Industrie und Vorlieferanten für das Listungssortiment CF Gastro ■  Bereitstellung aller Informationen und Daten in Ihrem Warenwirtschaftssystem über Schnittstellenbeschreibungen ■  Individueller Abruf aller Artikelinformationen im PDF-Format auch über einen Kunden-Login möglich 2 7 ■  Verarbeitung Bezeichnung des Lebensmittels 6 CF GASTRO ALS DATENLIEFERANT 1 Ursprungsland oder Herkunftsort (Art. 26) 10  Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden 11  Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent: für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent 12 Nährwertdeklaration WIE MÜSSEN DIE INFORMATIONEN BEREIT- UND DARGESTELLT WERDEN? verfügbar und leicht zugänglich ■  bei vorverpackten Lebensmitteln direkt auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett ■ gut sichtbare Stelle ■ deutlich, gut lesbar und ggf. dauerhaft (= unverwischbar) ■  nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt ■ der Blick darf nicht davon abgelenkt werden ■ Insbesondere die Allergenkennzeichnung und die Nährwertdeklaration stellen besondere Anforderungen. Zukünftig gilt die Allergenkennzeichnung auch für lose Waren, wie z. B. Backwaren. Dabei ist es nicht ausreichend, die Daten an einer zentralen Stelle zu hinterlegen und bei Bedarf zugänglich zu machen. Das bedeutet für Gastronomie und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung, dass sie diese Informationen direkt am Artikel zur Verfügung stellen müssen, beispielsweise in Form von Aushängen und/oder Schildern. Die Nährwertdeklaration ist für alle vorverpackten Lebensmittel ab Dezember 2016 verpflichtend. Ausgenommen davon sind unverarbeitete Lebensmittel, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen oder verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen. Außerdem sind Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus, Salz, Salzsubstitute sowie Tafelsüßen ausgenommen. Viele Hersteller bieten schon heute Informationen zu Nährwerten an. Ab 2016 müssen aber folgende Kriterien erfüllt sein: ANGABE DER BIG 7 IN VORGEGEBENER REIHENFOLGE ■ Brennwert (kJ/kcal) ■ Fett ■ Gesättigte Fettsäuren ■ Kohlenhydrate