inside 2014 MÄRZ | Page 7

Recht inside Nr. 1/ 14 März 2014 7 Geheimhaltung statt Patent – aber richtig! Die aktuelle inside-Ausgabe beleuchtet schwerpunktmässig das Patentwesen. Das Patentrecht folgt eigenen Gesetzmässigkeiten und stellt kleinere und mittlere Unternehmen oft vor schwierige Herausforderungen. Eine Alternative zum Patentschutz ist die Geheimhaltung. Was beim Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen aus rechtlicher Sicht beachtenswert ist, «verrät» der nachfolgende Artikel. Schaden haftbar, falls keine Haftungsbegrenzung vereinbart wurde. Folglich kann der Verstoss sowohl die geschädigte als auch die schädigende Firma finanziell ruinieren. Daher sollten – je nach Optik – folgende Grundsätze beachtet werden: ne oder noch bekannt werdende Informationen unter bestimmten, vertraglich definierten Bedingungen Stillschweigen zu bewahren. • Für die Information-erhaltende Partei ist die Vereinbarung einer Haftungsobergrenze zu empfehlen, ggf. kombiniert mit einer Konventionalstrafe (z. B. CHF 100’000.– Konventionalstrafe pro Ereignis, Haftungsobergrenze CHF 1 Mio.), um eine nach oben offene Haftung zu vermeiden. Diese Lösung birgt tiefere Risiken, als wenn die GHV über die Haftung keine Regelung enthält, weil dann die Haftung nach oben unbegrenzt ist. In der Praxis … Rechtsanwalt Urs Freytag, swissT.net-Beauftragter für Wirtschaft und Recht Das Geheimnis geheim halten Ein Geheimnis im wirtschaftlichen Sinne ist eine sensible Information, die einem oder mehreren Eigentümern («Geheimnisherr») gehört und diesen vorbehalten bleiben soll. Kein Dritter soll die geheimen Informationen zu seinen Gunsten nutzen und dadurch dem Geheimnisherrn Schaden zufügen können. In der arbeitsteiligen Wirtschaft besteht jedoch das Bedürfnis, auch sensible Informationen mit Dritten wie Kunden, Lieferanten oder Beratern auszutauschen. Um diese einem beschränkten Kreis von Personen zugänglich machen zu können, ist es in der Praxis üblich, sog. Geheimhaltungsvereinbarungen (oder engl. «NDA» für «Non Disclosure Agreement») zu vereinbaren. Dabei handelt es sich um ganz normale Verträge, bei denen sich eine oder mehrere Parteien verpflichten, über bestimmte, ihnen bekannt geworde- … werden GHV oft im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprozessen abgeschlossen. Beispielsweise verfügt eine Partei über eine Idee, die sie mit einem Entwicklungsoder Produktionspartner zur Marktreife bringen bzw. Prototypen davon herstellen will. Mündet eine derartige Entwicklung tatsächlich in einer patentierfähigen Erfindung und wird diese patentiert, fallen all jene Informationen, die aus der Patentschrift hervorgehen, nach deren Veröffentlichung nicht mehr unter die GHV. Die Dauer der GHV kann in diesem Fall zeitlich beschränkt werden und verliert irgendwann ihren Zweck. Es ist aber auch jener Fall denkbar, bei dem gerade kein Interesse an einer Patentierung – und damit verbunden einer Veröffentlichung – besteht, weil die Geheimhaltung als vorteilhafter erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem geheimen Produktionsverfahren oder einer Rezeptur, welche der Konkurrenz unter keinen Umständen bekannt werden darf (Beispiel: Kräutersulz beim Appenzeller Käse, bekannt aus der Fernsehwerbung). Werden diese geheimen Informationen beispielsweise zu Testzwecken für eine neue Produktionsanlage an einen Dritten Einige wichtige Vertragspunkte einer GHV – Was ist der Zweck der GHV? – Welche Informationen fallen unter GHV? – Welche Informationen fallen nicht unter GHV (Ausnahmenkatalog)? – Sind geheim zu haltende Informationen als solche zu kennzeichnen? – Ist die GHV einseitig oder zweiseitig? (d. h. verpflichtet sich nur eine Partei zu Geheimhaltung, oder beide Parteien?) – Welche Partei trägt das höhere Risiko im Falle eines Verstosses? – Wie lange dauert die GHV (Laufzeit)? – Wie lange überdauert die Geheimhaltungsverpflichtung die Laufzeit der GHV? – Was sind die Folgen eines Verstosses gegen die GHV? – Welches Recht und welcher Gerichtsstand kommen zur Anwendung? Geheimhaltung des Arbeitnehmers Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die Geheimhaltung in Art. 321a OR wie folgt gesetzlich geregelt (vorbehältlich individueller vertraglicher Abreden): Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. weitergegeben, sind an den Inhalt der GHV besonders strenge Anforderungen zu stellen. Vorsicht bei offener Haftung Oftmals kaum ernsthaft thematisiert wird die Frage der Haftung bei einem Verstoss gegen eine GHV. In aller Regel führt ein Verstoss gegen eine GHV auc