Recht
inside Nr. 1/ 14 März 2014
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Geheimhaltung statt Patent – aber richtig!
Die aktuelle inside-Ausgabe beleuchtet schwerpunktmässig das Patentwesen.
Das Patentrecht folgt eigenen Gesetzmässigkeiten und stellt kleinere und
mittlere Unternehmen oft vor schwierige Herausforderungen. Eine Alternative
zum Patentschutz ist die Geheimhaltung. Was beim Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen aus rechtlicher Sicht beachtenswert ist, «verrät» der
nachfolgende Artikel.
Schaden haftbar, falls keine Haftungsbegrenzung vereinbart wurde. Folglich kann der Verstoss sowohl die geschädigte als auch die
schädigende Firma finanziell ruinieren. Daher sollten – je nach Optik –
folgende Grundsätze beachtet werden:
ne oder noch bekannt werdende Informationen unter bestimmten, vertraglich definierten Bedingungen
Stillschweigen zu bewahren.
• Für die Information-erhaltende
Partei ist die Vereinbarung einer
Haftungsobergrenze zu empfehlen, ggf. kombiniert mit einer
Konventionalstrafe (z. B. CHF
100’000.– Konventionalstrafe pro
Ereignis, Haftungsobergrenze
CHF 1 Mio.), um eine nach oben
offene Haftung zu vermeiden.
Diese Lösung birgt tiefere Risiken,
als wenn die GHV über die Haftung keine Regelung enthält,
weil dann die Haftung nach oben
unbegrenzt ist.
In der Praxis …
Rechtsanwalt Urs Freytag,
swissT.net-Beauftragter für
Wirtschaft und Recht
Das Geheimnis geheim halten
Ein Geheimnis im wirtschaftlichen
Sinne ist eine sensible Information,
die einem oder mehreren Eigentümern («Geheimnisherr») gehört
und diesen vorbehalten bleiben soll.
Kein Dritter soll die geheimen Informationen zu seinen Gunsten nutzen
und dadurch dem Geheimnisherrn
Schaden zufügen können. In der arbeitsteiligen Wirtschaft besteht jedoch das Bedürfnis, auch sensible
Informationen mit Dritten wie Kunden, Lieferanten oder Beratern auszutauschen. Um diese einem beschränkten Kreis von Personen
zugänglich machen zu können, ist es
in der Praxis üblich, sog. Geheimhaltungsvereinbarungen (oder
engl. «NDA» für «Non Disclosure
Agreement») zu vereinbaren. Dabei
handelt es sich um ganz normale
Verträge, bei denen sich eine oder
mehrere Parteien verpflichten, über
bestimmte, ihnen bekannt geworde-
… werden GHV oft im Rahmen von
Forschungs- und Entwicklungsprozessen abgeschlossen. Beispielsweise verfügt eine Partei über eine Idee,
die sie mit einem Entwicklungsoder Produktionspartner zur Marktreife bringen bzw. Prototypen davon
herstellen will. Mündet eine derartige Entwicklung tatsächlich in einer
patentierfähigen Erfindung und
wird diese patentiert, fallen all jene
Informationen, die aus der Patentschrift hervorgehen, nach deren
Veröffentlichung nicht mehr unter
die GHV. Die Dauer der GHV kann in
diesem Fall zeitlich beschränkt werden und verliert irgendwann ihren
Zweck.
Es ist aber auch jener Fall denkbar,
bei dem gerade kein Interesse an einer Patentierung – und damit verbunden einer Veröffentlichung – besteht, weil die Geheimhaltung als
vorteilhafter erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem geheimen Produktionsverfahren oder einer Rezeptur, welche der Konkurrenz
unter keinen Umständen bekannt
werden darf (Beispiel: Kräutersulz
beim Appenzeller Käse, bekannt aus
der Fernsehwerbung). Werden diese
geheimen Informationen beispielsweise zu Testzwecken für eine neue
Produktionsanlage an einen Dritten
Einige wichtige Vertragspunkte einer GHV
– Was ist der Zweck der GHV?
– Welche Informationen fallen unter GHV?
– Welche Informationen fallen nicht unter GHV (Ausnahmenkatalog)?
– Sind geheim zu haltende Informationen als solche zu kennzeichnen?
– Ist die GHV einseitig oder zweiseitig? (d. h. verpflichtet sich nur eine Partei zu
Geheimhaltung, oder beide Parteien?)
– Welche Partei trägt das höhere Risiko im Falle eines Verstosses?
– Wie lange dauert die GHV (Laufzeit)?
– Wie lange überdauert die Geheimhaltungsverpflichtung die Laufzeit der GHV?
– Was sind die Folgen eines Verstosses gegen die GHV?
– Welches Recht und welcher Gerichtsstand kommen zur Anwendung?
Geheimhaltung des Arbeitnehmers
Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer ist die Geheimhaltung
in Art. 321a OR wie folgt gesetzlich geregelt (vorbehältlich individueller vertraglicher Abreden): Der Arbeitnehmer
darf geheim zu haltende Tatsachen,
wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im
Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses
nicht verwerten oder anderen mitteilen;
auch nach dessen Beendigung bleibt
er zur Verschwiegenheit verpflichtet,
soweit es zur Wahrung der berechtigten
Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
weitergegeben, sind an den Inhalt
der GHV besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Vorsicht bei offener
Haftung
Oftmals kaum ernsthaft thematisiert wird die Frage der Haftung bei
einem Verstoss gegen eine GHV. In
aller Regel führt ein Verstoss gegen
eine GHV auc