Imagefolder Vogelmann | Page 19

der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 14. Besondere Pflichten und Haftung des Teilnehmers und des Gruppenverantwortlichen 14.1. Der Teilnehmer ist zur sorgfältigen Beachtung aller ihm in schriftlicher und/oder mündlicher Form vor und während der Reise bzw. des Kurses erteilten Hinweise verpflichtet. Auf die Möglichkeit einer Kündigung für den Fall der Zuwiderhandlung gemäß Ziffer 10. dieser Bedingungen wird ausdrücklich hingewiesen. 14.2. Den Teilnehmern, auch sofern sie schwimmen können, wird bei Kanutouren das Tragen von Schwimmwesten dringend empfohlen. Für Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen einer Schwimmweste nach EN-Norm 100 (Schwimmweste mit Kragen) Pflicht. 14.3. Es besteht vor und während der Reise bzw. des Kurses Alkoholverbot entsprechend den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts. 14.4. Der Teilnehmer ist verpflichtet die Ausrüstungsgegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln. 14.5. Bei Reisen mit Fahrradtouren besteht Helmpflicht. 14.6. Der Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass jederzeit jede Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Teilnehmer sowie jedweder sonstiger Dritter ausgeschlossen ist. 14.7. Bei Kanutouren ist es grundsätzlich verboten, andere Kanus während der Fahrt anzuhalten, zu rammen, abzudrängen, zum Schaukeln oder Kentern zu bringen oder das Kanu und/oder seine Insassen in sonstiger Weise in der Fahrt zu behindern. 14.8. Der Teilnehmer hat im Bereich der Kanutouren alle behördlichen Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warnund Hinweisschilder zu beachten. Anordnungen zur Umgehung von Hindernissen, Stromschnellen, Wehren o.ä. sind exakt zu befolgen. 14.9. Das Befahren, bzw. Hinunterfahren von Wehren ist grundsätzlich, nicht nur im Bereich von Kanutouren, sondern allgemein, streng verboten. 14.10. Im Bereich der Kanutouren birgt die Mitnahme von Babys und Kleinkindern sowie von Tieren, insbesondere von Hunden erhebliche Gefahren, insbesondere auch für das Kentern. Der Teilnehmer trägt die alleinige und ausschließliche Verantwortung für jedwede Folgen, die sich aus einer solchen Mitnahme ergeben. 14.11. Die generelle Möglichkeit des Kenterns muss im Bereich der Kanutouren vom Teilnehmer für alle Belange seiner persönlichen Sicherheit, Kleidung und Ausrüstung und der seiner Mit-teilnehmer berücksichtigt werden. 14.12. Der Teilnehmer haftet bei allen Reisen von VMA dieser gegenüber für den Verlust von Ausrüstungsgegenständen, soweit dieser nicht ursächlich durch ein Verschulden von VMA oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. 14.13. Der Teilnehmer haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen an Kanus und sonstigen Ausrüstungsgegenständen, soweit diese nicht ursächlich durch ein Verschulden von VMA oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. 14.14. Der Teilnehmer haftet auch für schuldhaft verursachte Schäden, die nicht Schäden an Ausrüstungsgegenständen sind, insbesondere solche, die sich aus der Nichtbeachtung der besonderen Pflichten nach diesen Bedingungen, sachlich objektiv begründeter Anweisungen und Verbote von Trainern und Reisebegleitern von VMA, dem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen, Gebote oder Verbote an der Strecke oder sonstigen Pflichtverletzungen ergeben. Die Haftung umfasst auch die Übernahme der Kosten von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und die Freistellung von Ansprüchen Dritter (Rettungsstell