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AGB / Reisebedingungen Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma vogelmannadventure, nachfolgend „VMA“ abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! 1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Kunden 1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde VMA den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind (die Reisebedingungen und die Wichtigen Hinweise), die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von VMA für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen. 1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von VMA nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von VMA hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. 1.3. Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht von VMA herausgegeben werden, sind für VMA und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von VMA gemacht wurden. 1.4. Die Buchung kann schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt VMA den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar. 1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von VMA beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird VMA dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist VMA nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt. 1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von VMA vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von VMA vor, an das VMA für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist VMA die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. 2. Besondere Bestimmungen bei der Buchung von Gruppenreisen 2.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, soweit die vertragliche Vereinbarung der von VMA zu erbringenden Reiseleistungen und/oder die Buchungsabwicklung über einen Gruppenauftraggeber erfolgt. 2.2. Der Gruppenauftraggeber hat die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten des Teilnehmers. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Teilnehmers rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben – insbesondere als dessen Vertreter diese Reisebedingungen als Vertragsinhalt anzuerkennen - und solche der VMA entgegenzunehmen. Der Teilnehmer kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber VMA widerrufen. 2.3. Der Vertrag über die Teilnahme an der Reise, bzw. am Kurs kommt unmittelbar zwischen VMA und dem Teilnehmer zustande. 2.4. Von den vorstehenden Bestimmungen und den Vereinbarungen mit dem Teilnehmer und diesen Vertragsbedingungen bleiben Vereinbarungen mit einem Gruppenauftraggeber, die dessen eigene Rechte und Pflichten gegenüber VMA betreffen, unberührt. 2.5. Sind mit dem Gruppenauftraggeber bestimmte Teilnehmerzahlen bzw. nach Teilnehmerzahlen gestaffelte Preise vereinbart, so haftet der Gruppenauftraggeber, bzw. die anmeldende Person, soweit die Voraussetzungen nach Ziffer 2.4 vorliegen, unmittelbar und unabhängig davon, ob eine Verpflichtung des/der Teilnehmer(s) diesbezüglich best