AGB / Reisebedingungen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma vogelmannadventure, nachfolgend „VMA“ abgekürzt, zu Stande kommenden
Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§
651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem
Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese
Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Kunden
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde VMA den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses
Angebots sind (die Reisebedingungen und die Wichtigen Hinweise),
die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von
VMA für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B.
Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von VMA nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder
Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von
VMA hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung
stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die
nicht von VMA herausgegeben werden, sind für VMA und deren
Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von VMA
gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt VMA den Eingang der Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine
Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden,
für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen,
sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von
VMA beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird VMA dem Kunden
eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist VMA nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7
Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von VMA vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von VMA vor, an das VMA
für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf
der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist VMA die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Besondere Bestimmungen bei der Buchung
von Gruppenreisen
2.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, soweit die vertragliche Vereinbarung der von VMA zu erbringenden Reiseleistungen
und/oder die Buchungsabwicklung über einen Gruppenauftraggeber
erfolgt.
2.2. Der Gruppenauftraggeber hat die Stellung eines Vertreters und
Empfangsboten des Teilnehmers. Er ist berechtigt, namens und in
Vollmacht des Teilnehmers rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen
abzugeben – insbesondere als dessen Vertreter diese Reisebedingungen als Vertragsinhalt anzuerkennen - und solche der VMA
entgegenzunehmen. Der Teilnehmer kann diese Vollmacht jederzeit
gegenüber VMA widerrufen.
2.3. Der Vertrag über die Teilnahme an der Reise, bzw. am Kurs
kommt unmittelbar zwischen VMA und dem Teilnehmer zustande.
2.4. Von den vorstehenden Bestimmungen und den Vereinbarungen
mit dem Teilnehmer und diesen Vertragsbedingungen bleiben Vereinbarungen mit einem Gruppenauftraggeber, die dessen eigene Rechte
und Pflichten gegenüber VMA betreffen, unberührt.
2.5. Sind mit dem Gruppenauftraggeber bestimmte Teilnehmerzahlen
bzw. nach Teilnehmerzahlen gestaffelte Preise vereinbart, so haftet
der Gruppenauftraggeber, bzw. die anmeldende Person, soweit die
Voraussetzungen nach Ziffer 2.4 vorliegen, unmittelbar und unabhängig davon, ob eine Verpflichtung des/der Teilnehmer(s) diesbezüglich
best