Fußball im Rheinland 0322 | Page 25

Doppelpass

Spielbetrieb (§ 9 Nr . 2 Spielordnung ) führt . Bei diesen zwei Fällen zählen jetzt nur noch solche Urteile mit , in denen auch eine Strafe ( in der Regel Geldstrafe ) verhängt wurde . Hat die Spruchkammer hingegen nur eine Spielwertung vorgenommen , aber von der Verhängung einer Geldstrafe ausnahmsweise wegen „ geringer Schuld “ (§ 1 Strafordnung ) abgesehen , führt dies nicht mehr zum Ausschluss . Dies kann zum Beispiel Fälle betreffen , in denen ein Team trotz Spielermangel angetreten ist und dann während des Spiels durch Verletzungen unter die vorgeschriebene Mindestzahl von Spielern dezimiert wurde oder in denen eine Mannschaft wegen einer schwerwiegenden Verletzung eines Mitspielers nachvollziehbar auf eine Fortführung des Spiels verzichtet hat . Maßgebend ist hier stets das jeweilige Urteil .
Neu eingerichtet wurde eine Schlichtungsstelle (§ 15a Spielordnung ), deren Anrufung freiwillig ist und die sich wohl in der Praxis schwerpunktmäßig mit Streitigkeiten im Rahmen des Vereinswechsels von Spielern befassen dürfte . Hier verweise ich auf den
Beitrag des neu berufenen Schlichters , Norbert Weise , in diesem Heft ( vgl . Seite 16 / 17 ).
Explizit verankert wurde jetzt für alle Gremien des Verbandes die Möglichkeit , verbindliche Entscheidungen auch im Rahmen einer Videokonferenz oder im Umlaufverfahren zu treffen (§ 9 Nr . 10 der Satzung ).
Weitere Konsequenz aus den Erfahrungen der Corona-Pandemie ist auch die Einführung einer Regelung zu den Folgen eines Saisonabbruchs in § 35a Spielordnung , die sich im Wesentlichen an der Vorgehensweise im Rahmen der Saisonabbrüche 2020 und 2021 orientiert .
Von besonderem Interesse aus dem Bereich des Schiedsrichterwesens ist sicherlich die Reform der Bestimmungen zum Vereinswechsel eines Schiedsrichters (§ 10 SR- Ordnung ): Hier gibt es künftig ein Zustimmungserfordernis des abgebenden Vereins , die durch Zahlung einer „ Ablösesumme “ von 300 Euro ersetzt werden kann . Ob diese Neuregelung gewissen Auswüchsen in diesem Bereich wirklich Einhalt gebietet , wird man abwarten müssen .
Bestätigt hat der Verbandstag die bereits vom Beirat beschlossene Klarstellung von § 14 Nr . 5 Rechtsordnung , wonach der Regelverstoß eines Schiedsrichters nur dann zur Neuansetzung führen kann , wenn dieser den Spielausgang „ als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat “.
Achim Kroth
Thema „ Freigabezusicherung “
In den Wechselperioden I und II tritt immer mal wieder die Frage auf , unter welchen Voraussetzungen Vereinbarungen als „ Freigabezusicherung “ anerkannt werden und daher im Fall einer Vorlage bei der Passstelle die Zustimmung des abgebenden Vereins ersetzen können .
Grundlage sind hier die allgemeinverbindlichen Bestimmungen der DFB-Spielordnung , namentlich § 16 Nr . 1.5 . Dieser lautet :
„ Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen einer Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Zusicherung für eine noch zu erteilende Zustimmung zum Vereinswechsel ( Freigabezusicherung ) sind zulässig .
Eine (…) Freigabezusicherung kann im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nur dann anerkannt werden , wenn der abgebende Verein die Freigabe auf Vereinsbriefpapier bedingungslos schriftlich erklärt hat .“
Dass hier die Verwendung von „ Vereinsbriefpapier “ – also nicht lediglich eines Vereinsstempels (!) – verlangt wird , mag dem ein oder anderen als „ Förmelei “ erscheinen , soll aber letztlich Streitigkeiten vorbeugen , ob die für den Verein unterzeichnende Person überhaupt berechtigt war , im Namen des Vereins aufzutreten .
Viel wichtiger ist die andere Voraussetzung : Gefordert wird eine Vereinbarung „ zwischen dem abgebenden Verein und einem Spieler “.
Es kommt hin und wieder vor , dass dem Verband Vereinbarungen vorgelegt werden , in denen sich zwei Vereine (!) gegenseitig zusichern , bei zukünftigen Wechseln von – namentlich noch nicht feststehenden – Spielern untereinander die Zustimmung zu erteilen . Aufgrund der oben genannten allgemeinverbindlichen Vorgaben des DFB , die vom FV Rheinland zwingend zu beachten sind , können diese nicht als „ Freigabezusicherung “ im Sinne der DFB-Spielordnung anerkannt werden und damit nicht automatisch die Zustimmung zum Vereinswechsel ersetzen . Denn gefordert wird nach dem eindeutigen Wortlaut eine Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Spieler .
Ob auch aus einer anderweitigen Vereinbarung – etwa zwischen zwei Vereinen – Ansprüche hergeleitet werden können , müsste notfalls erst in einem auf Abgabe der Zustimmung gerichteten Zivilprozess zwischen den Beteiligten geklärt werden . Damit wäre aber weder dem Spieler noch dem aufnehmenden Verein , die sicher möglichst schnell eine Spielberechtigung wollen , gedient .
03 | 2022 FIR – Fußball im Rheinland 25