Fußball im Rheinland 0322 | Page 17

Blickpunkt

Sperre „ verhandelt “. Darüber zu entscheiden ist Sache unserer Sportrichter . Deshalb kann die Schiedsstelle nach Nr . 1 des neuen Paragraph 15 a der Spielordnung ausdrücklich nicht zur Klärung von solchen Sachverhalten angerufen werden , für deren Klärung ausschließlich die Rechtsorgane des Verbandes zuständig sind . Das Schlichtungsverfahren ist also eher als eine Art „ freiwillige Gerichtsbarkeit “ zu verstehen , der man sich unterwerfen kann , aber nicht muss . Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein , damit die Stelle tätig wird ? Weise : Wie schon gesagt , die Schwelle für die Anrufung ist bewusst niedrig gehalten . Es genügt der schriftliche Antrag an den Schlichter ; besondere Form- oder Fristvorschriften gibt es nicht . Mit der Formulierung , der Fall müsse „ geeignet “ sein , ist die Handlungsmöglichkeit der Beteiligten und des Schlichters ausdrücklich sehr weit gefasst . Der Schlichter kann das Verfahren nach seinem Ermessen gestalten , und zwar im schriftlichen Verfahren oder in – nicht öffentlicher – mündlicher Verhandlung . Um die Schlichtungsstelle aber nicht zu einer reinen „ Rechtsauskunftsstelle “ werden zu lassen , wird bei Durchführung des förmlichen Schlichtungsverfahrens eine Gebühr von 26 Euro erhoben , allerdings erst dann , wenn der Antrag tatsächlich zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens geführt hat . Das setzt natürlich voraus , dass der andere Beteiligte bereit ist , an der Durchführung der Schlichtung mitzuwirken . Wer kann die Stelle nutzen ? Weise : Ganz einfach : Jeder von einer Streitigkeit Betroffene , also jeder Verein oder – bei einem Streit mit einem Verein – jeder Spieler und jede Spielerin kann die Schlichtungsstelle anrufen . Gab es bereits eine Anfrage ? Weise : Ja , dabei ging es um den Vereinswechsel eines Spielers und die vom abgebenden Verein verweigerte Zustimmung . Ist dieser Sachverhalt nicht in den Wechselbestimmungen geregelt ? Weise : Ja , grundsätzlich schon ; bei Vereinswechseln gelten die Bestimmungen der DFB-
Spielordnung bzw . der DFB-Jugendordnung . Hier war es aber so , dass es um die rechtliche Auslegung einer zwischen den Vereinen abgeschlossenen Vereinbarung ging , nach der Spieler zum jeweils anderen Verein ablösefrei wechseln dürfen , also um die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung . Haben Sie sich gefreut , als man mit der Frage an Sie herangetreten ist , ob Sie die Aufgabe als Schlichter übernehmen können ? Weise : Ich habe diese Aufgabe schon deshalb sehr gern übernommen , weil ich aufgrund der im Laufe der Jahre meiner Tätigkeiten für den Verband gemachten Erfahrungen davon überzeugt bin , dass die Schlichtungsstelle in vielen Fällen zu einer zeitnahen , gütlichen Lösung der Streitigkeiten beitragen kann . Das Angebot wurde wohl auch deshalb an mich herangetragen , weil der Anstoß zur Einrichtung der Schlichtungsstelle von der damals noch von mir geleiteten Kommission Sportrecht gekommen war und diese auch die Vorarbeiten geleistet hatte . Was glauben Sie : Wie viel Arbeit wird auf Sie zukommen ? Weise : Das wird sich nach den bei anderen Landesverbänden gemachten Erfahrungen in Grenzen halten . Allerdings geht es bei uns im Gegensatz zu anderen Verbänden nicht nur um die vom DFB vorgegebene Schlichtung , also nicht nur um Streitigkeiten über die Auslegung von Transferbestimmungen und die Höhe von Entschädigungszahlungen . Vielmehr kann bei uns , wie schon erwähnt , darüber hinaus im Grunde jede Streitigkeit zu einer Schlichtung führen , wenn im Einzelfall nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Rechtsorgane gegeben ist .
Der erweiterte Anwendungsbereich unseres Verfahrens sollte eigentlich auch zu seiner entsprechend erweiterten Akzeptanz führen . Kurz zusammengefasst : Warum sollten sich Betroffene in problematischen Fällen um eine Schlichtung bemühen ? Weise : Das Schlichtungsverfahren ist kostengünstig , der Vorschlag des unabhängigen Schlichters liegt zeitnah auf dem Tisch , ohne dass formelle Voraussetzungen erfüllt werden müssten . Der Vorschlag muss von beiden Seiten akzeptiert werden , wenn er rechtsverbindlich sein soll . Das heißt , es gibt im Regelfall keinen Verlierer oder Gewinner . Scheitert die Schlichtung , kann immer noch das übliche Beschwerdeverfahren durch die Instanzen geführt werden . Alles in allem : Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten nicht nur ohne jedes Risiko und Nachteile , sondern es hat nur Vorteile .
Das Gespräch führte Frank Jellinek
Leiter der neu eingerichteten Schlichtungsstelle : Norbert Weise , bis zum Verbandstag im Juli dieses Jahres Rechtswart des Fußballverbandes Rheinland
03 | 2022 FIR – Fußball im Rheinland 17