Im Kanton Thurgau haben die Gemeinden die bezeichneten Kosten zu tragen . Da die Buchhaltung für das
Curdin M . Huber ,
Jahr 2017
Vizepräsident JSVP Thurgau ,
Sirnach zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist , liegen lediglich die Zahlen der Jahre 2012 bis 2016 vor . Im 2016 hatten die Steuerzahler gemäss Auskunft des kantonalen Gesundheitsamtes rund CHF 6.5 Mio . zu bezahlen . Im Vergleich hierzu das Jahr 2012 , in welchem sich diese Ausgaben noch auf CHF 2.4 Mio . beliefen . Das bedeutet , dass die Kosten im Durchschnitt jährlich um 1 Million Schweizer Franken gestiegen sind . Das wiederum entspricht von 2012 bis 2016 einer Erhöhung von rund 171 %! Zu beachten gilt es , dass es sich bei diesen Kosten lediglich um die abgerechneten , nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten der Versicherer handelt . Des Weiteren müssen alle Gemeinden ein Case Management mit dem Ziel , den Versicherungsschutz wiederherzustellen und Verlustscheine zu vermeiden , betreiben . Dies ist zwar sinnvoll , bedeutet jedoch einen enormen Ausbau des Verwaltungsapparats
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und somit weitere Kosten .
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht Die Gemeinden müssen ihre Zuständigkeit prüfen und haben von Amtes wegen den Sachverhalt zu klären . Ist ein Entscheid von Nöten , muss eine eigens dazu ernannte Behörde darüber befinden und es bedarf einer formellen Verfügung , welche wiederum bis vor Bundesgericht anfechtbar ist . Hier nimmt der Verwaltungshorror seinen Ursprung . Für die Abklärung des Sachverhaltes bedienen sich die Behörden der Befragung der Schuldner . Weigert sich dieser zur Befragung zu erscheinen , muss der Betroffene mittels anfechtbarem Entscheid ( vgl . dazu die obigen Ausführungen ) vorgeladen werden . Sobald dieser in seiner Rechtskraft erwachsen ist , hätte die betroffene Person zu erscheinen . Unterlässt sie das , so muss bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Ungehorsamkeit gegen amtliche Verfügungen erstattet werden . Danach hat sich ein Staatsanwalt der Sache anzunehmen . Auch hier findet eine Befragung zwecks Sachverhaltsabklärung statt , jedoch auf einem Polizeiposten und nach Straf- und nicht Verwaltungsrecht . Der Unterschied liegt darin , dass bei einem Strafverfahren im Verweigerungsfall die Person durch die Polizei angehalten und zur Befragung mitgenommen wird . Zum Hohn des Steuerzahlers muss nun bewiesen werden , dass der Betroffene im
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Wissen über die Vorladung und strafrechtlichen Folgen und somit absichtlich der Vorladung der Gemeinden nicht Folge leistete . Der Grundsatz „ Unwissenheit schützt vor Strafe nicht “ findet hier keine Anwendung . Das heisst , jeder gefuchste Beschuldigte behauptet einfach , das Schreiben nicht gelesen zu haben und kann folglich auch nicht bestraft werden . Kann Vorsatz nachgewiesen werden und es kommt zu einer Bestrafung und somit zu einer Busse , so fliesst dieses Geld nicht etwa den betroffenen Gemeinden zu . Nein , es kommt dem Kanton zu Gute . Danach beginnt das ganze „ Rösslispiel “ von neuem , denn der Sachverhalt für das Verwaltungsverfahren ist zu diesem Zeitpunkt nach wie vor ungeklärt .
Der Kanton finanziert die Verluste der Krankenkassen ! Wie Sie den Schilderungen entnehmen , werden nebst der kommunalen Case Management Stelle , das kantonale Gesundheitsamt , die Staatsanwaltschaft sowie die Kantonspolizei für dieses Verfahren genötigt . Hierfür wird Infrastruktur , juristisch ausgebildetes Personal und vor allem viel Zeit beansprucht . Alles Faktoren , die immense Mehrkosten zur Folge haben . Kosten , die der Steuerzahler nebst den genannten gut 6.5 Millionen Franken zu zahlen hat . Es wird jedoch noch viel perverser , denn der Staat betreibt all diesen Aufwand , um schlussendlich den Krankenkassen ihre Verluste bezahlen
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zu dürfen !
Verlustschein bleibt beim Versicherer Im Betreibungsverfahren wird ein Schuldner im Weigerungsfall polizeilich aufs Amt gebracht . Der Kantonspolizei fehlt es in diesen Verfahren einer solchen gesetzlichen Norm . Letztendlich entsteht ein Verlustschein , welcher die Versicherer dem Kanton zur Übernahme melden . Danach haben die Gemeinden 85 % der Forderung zu tragen . Die Versicherer bleiben jedoch im Besitz des Verlustscheines , obwohl die Gemeinden beinahe den gesamten Ausstand bezahlt haben . Denn die Forderung der Versicherer gegenüber dem Versicherten beträgt weiterhin die vollen 100 %. Wie gross das Interesse der Versicherer ist , eine 15 % -Forderung weiter zu verfolgen , lässt sich nur erahnen . Die Gemeinden hingegen dürfen dem Geld nachsehen . Und wird eine Forderung ausnahmsweise doch mal beglichen , dann steht den Gemeinden per Gesetz nur noch 50 % dieser Zahlung zu . Das heisst , dass die Versicherer im besten Fall - zu Lasten des Steuerzahlers - nochmals einen saftigen Gewinn machen .
Ausgleich der Einkommensschwachen Es ist zu erwähnen , dass die Versicherer von Haushalten mit niedrigem Einkommen Subventionen von Bund und Kantonen in Form von Prämienverbilligungen
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erhalten , welche ebenfalls mit Steuereinnahmen finanziert und direkt den Versicherungen überwiesen werden . Somit erhalten die Krankenkasse nebst den nichtzahlenden auch für die zahlenden Versicherten Gelder , Steuergelder . Die säumigen Prämienzahler werden im Kanton Thurgau auf einer Liste erfasst . Wer verzeichnet ist , hat keinen Anspruch auf medizinische Behandlungen , ausser bei einem Notfall . Der Effekt hält sich jedoch in Grenzen , denn die Liste ist nicht öffentlich und nur für die zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer des Kantons Thurgau einsehbar . Sobald ein Betroffener in einem Nachbarkanton einen Arzt aufsucht , stehen ihm dort alle Behandlungen uneingeschränkt zu Verfügung .
Schwindel mit der Solidarität In Anbetracht dessen , dass der Versicherer die Prämien für seine Versicherten selbst festlegt , diese jedes Jahr erhöht und der Steuerzahler nebst der Prämienverbilligung für die ungedeckten Forderungen nochmals zur Kasse gebeten wird , müssen wir feststellen , dass es sich hier beim Solidaritätsgedanken nur noch um einen Schwindel handelt . Auf kantonaler und kommunaler Ebene fehlt es an Durchsetzungsmöglichkeiten und auf nationaler Ebene ist dieser Artikel zu streichen .
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