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sind wichtiger als die Steuer
Stefan Mayerhofer, Mirko Bono, Michael Stark-Urzendnik,
Vorstand Bayerische Vermögen, verantwort-
lich für den Bayerischen Stiftungsfonds Geschäftsführer der DJE Investment S.A. Leiter Institutionelle Investoren,
Deka Institutionell
Durch den Wegfall des sogenannten
Transparenzprinzips unterliegen auf
Fondsebene vor allem Erträge aus deut-
schen Aktien einer 15-prozentigen Kör-
perschaftsteuer. Somit können selbst
steuerbefreite Stiftungen in die Situation
der Steuerbarkeit kommen, trotz einer
Befreiung auf Anlegerebene. Für Stiftun-
gen gibt es allerdings versc hiedene Wege,
um schließlich doch eine komplette
Steuerbefreiung zu erhalten.
Stiftungen mit entsprechendem Kapi-
tal können mittels eines Investments in
einen Spezial-Investmentfonds in die
semi-transparente Besteuerung optieren.
Kleinere Stiftungen haben die Mög-
lichkeit, ihre Investments in Fonds zu
investieren, die komplett steuerbefreit
sind, da die Anlagebedingungen dies
vorsehen. Alternativ sind auch Invest-
ments in steuerbefreite Anteilsklassen
möglich. Bei Publikumsfonds ist jedoch
stets auf die Mindestinvestmentdauer so-
wie in Einzelfällen auf die Mindesthalte
dauer zu achten. Fonds, die aufgrund
der Anlagerichtlinien keine inländischen
Einkünfte erzielen dürfen, führen auch
keine Steuer ab.
Grundsätzlich sind die Möglichkeiten zur
quotalen Steuerbefreiung nach § 8 Invest-
mentsteuergesetz neue Fassung (InvStG
n.F.) und zur vollständigen Steuerbefrei-
ung für steuerbegünstigte Anleger (Ge-
meinnützige, mildtätige und kirchliche
Anleger) gem. Paragraf 10 InvStG n.F.
auf inländische Beteiligungseinnahmen
in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fas-
sung des InvStG n.F. sehr zu begrüßen.
Auch wenn das Schreiben des Bundesmi-
nisteriums der Finanzen zu den Anwen-
dungsfragen des neuen Gesetzes noch
nicht final ist, so kann man doch die Aus-
sage treffen, dass die Nutzung der Mög-
lichkeit der quotalen Steuerbefreiung (8
InvStG n.F.) mit hohem administrativem
Aufwand bezüglich der Nachweispflich-
ten einhergeht (Nachweis Eigentümer-
schaft, Einhaltung Regelung Cum/Cum,
Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 S.2
EStG, Nachweis Umfang durchgehend
gehaltenen Investmentanteile). Um die-
sen hohen administrativen Aufwand so-
wohl für den Anleger als auch die DJE
Investment S.A. so gering wie möglich zu
halten, werden wir für den DJE Invest-
Karitativ, einen Mischfonds mit der Mög-
lichkeit bis zu 30 Prozent in Aktien zu in-
vestieren, eine steuerbefreite Anteilklasse
gem. Paragraf 10 InvestG n.F auflegen.
Ob wir künftig auch bei anderen Fonds
eine solche Anteilklasse für Stiftungen
oder gegebenenfalls auch Anbieter von
Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen
auflegen werden, machen wir von einer
Mindestinvestitionssumme abhängig.
Am 1. Januar 2018 tritt das neue Invest-
mentsteuergesetz in Kraft. Alle Fonds
unterliegen dann mit ihren inländischen
Dividenden und Immobilienerträgen der
Körperschaftsteuer. Für steuerbefreite
Anleger besteht unter bestimmten Vo-
raussetzungen die Möglichkeit, die an-
gefallene Körperschaftsteuer erstattet zu
bekommen. Hierzu müssten regelmäßig
Erstattungsanträge bei der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft gestellt und die erfor-
derlichen Unterlagen eingereicht werden.
Unsere Fonds Deka-Stiftungen Balance,
Deka-Institutionell Stiftungen, Deka-
Kommunal Euroland Balance und Deka-
Kirchen Balance richten sich direkt an die
steuerbefreiten Anleger und stellen für
diese eine professionelle und komfortable
Geldanlage dar. Sie ist darauf ausgelegt,
eine attraktive Rendite und Ausschüttun-
gen zu generieren. Um den berechtigten
Kunden den mit der Rückerstattung der
Körperschaftsteuer verbundenen Auf-
wand zu ersparen, wird die Deka für die
vier Fonds neue Anteilsklassen auflegen.
Diese werden mit einem automatischen
Erstattungsverfahren verbunden, so dass
der Anleger es nicht selbst aktivieren
muss. Die erwirtschafteten Erträge ver-
bleiben ohne Steuerabzug im Fonds und
können direkt wieder gewinnbringend
angelegt werden.
01/2017 Sonderheft Stiftungen
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