Draft: Lösungsheft für Stiftungen Lösungsheft für Stiftungen | Page 29

 sind wichtiger als die Steuer Stefan Mayerhofer, Mirko Bono, Michael Stark-Urzendnik, Vorstand Bayerische Vermögen, verantwort- lich für den Bayerischen Stiftungsfonds Geschäftsführer der DJE Investment S.A. Leiter Institutionelle Investoren, Deka Institutionell Durch den Wegfall des sogenannten Transparenzprinzips unterliegen auf Fondsebene vor allem Erträge aus deut- schen Aktien einer 15-prozentigen Kör- perschaftsteuer. Somit können selbst steuerbefreite Stiftungen in die Situation der Steuerbarkeit kommen, trotz einer Befreiung auf Anlegerebene. Für Stiftun- gen gibt es allerdings versc hiedene Wege, um schließlich doch eine komplette Steuerbefreiung zu erhalten. Stiftungen mit entsprechendem Kapi- tal können mittels eines Investments in einen Spezial-Investmentfonds in die semi-transparente Besteuerung optieren. Kleinere Stiftungen haben die Mög- lichkeit, ihre Investments in Fonds zu investieren, die komplett steuerbefreit sind, da die Anlagebedingungen dies vorsehen. Alternativ sind auch Invest- ments in steuerbefreite Anteilsklassen möglich. Bei Publikumsfonds ist jedoch stets auf die Mindestinvestmentdauer so- wie in ­Einzelfällen auf die Mindesthalte­ dauer zu achten. Fonds, die aufgrund der ­Anlagerichtlinien keine inländischen Einkünfte erzielen dürfen, führen auch keine Steuer ab. Grundsätzlich sind die Möglichkeiten zur quotalen Steuerbefreiung nach § 8 Invest- mentsteuergesetz neue Fassung (InvStG n.F.) und zur vollständigen Steuerbefrei- ung für steuerbegünstigte Anleger (Ge- meinnützige, mildtätige und kirchliche Anleger) gem. Paragraf 10 InvStG n.F. auf inländische Beteiligungseinnahmen in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fas- sung des InvStG n.F. sehr zu begrüßen. Auch wenn das Schreiben des Bundesmi- nisteriums der Finanzen zu den Anwen- dungsfragen des neuen Gesetzes noch nicht final ist, so kann man doch die Aus- sage treffen, dass die Nutzung der Mög- lichkeit der quotalen Steuerbefreiung (8 InvStG n.F.) mit hohem administrativem Aufwand bezüglich der Nachweispflich- ten einhergeht (Nachweis Eigentümer- schaft, Einhaltung Regelung Cum/Cum, Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 S.2 EStG, Nachweis Umfang durchgehend gehaltenen Investmentanteile). Um die- sen hohen administrativen Aufwand so- wohl für den Anleger als auch die DJE Investment S.A. so gering wie möglich zu halten, werden wir für den DJE Invest- Karitativ, einen Mischfonds mit der Mög- lichkeit bis zu 30 Prozent in Aktien zu in- vestieren, eine steuerbefreite Anteilklasse gem. Paragraf 10 InvestG n.F auflegen. Ob wir künftig auch bei anderen Fonds eine solche Anteilklasse für Stiftungen oder gegebenenfalls auch Anbieter von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen auflegen werden, machen wir von einer Mindestinvestitionssumme abhängig. Am 1. Januar 2018 tritt das neue Invest- mentsteuergesetz in Kraft. Alle Fonds unterliegen dann mit ihren inländischen Dividenden und Immobilienerträgen der Körperschaftsteuer. Für steuerbefreite Anleger besteht unter bestimmten Vo- raussetzungen die Möglichkeit, die an- gefallene Körperschaftsteuer erstattet zu bekommen. Hierzu müssten regelmäßig Erstattungsanträge bei der Kapitalverwal- tungsgesellschaft gestellt und die erfor- derlichen Unterlagen eingereicht werden. Unsere Fonds Deka-Stiftungen Balance, Deka-Institutionell Stiftungen, Deka- Kommunal Euroland Balance und Deka- Kirchen Balance richten sich direkt an die steuerbefreiten Anleger und stellen für diese eine professionelle und komfortable Geldanlage dar. Sie ist darauf ausgelegt, eine attraktive Rendite und Ausschüttun- gen zu generieren. Um den berechtigten Kunden den mit der Rückerstattung der Körperschaftsteuer verbundenen Auf- wand zu ersparen, wird die Deka für die vier Fonds neue Anteilsklassen auflegen. Diese werden mit einem automatischen Erstattungsverfahren verbunden, so dass der Anleger es nicht selbst aktivieren muss. Die erwirtschafteten Erträge ver- bleiben ohne Steuerabzug im Fonds und können direkt wieder gewinnbringend angelegt werden. 01/2017 Sonderheft Stiftungen 29