5. Kindergeld
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig an alle Fami-
lien gezahlt. Für das erste und zweite Kind beträgt es 190
Euro im Monat, mindestens bis zum 18. Lebensjahr des
Kindes. Für ein Kind kann immer nur eine Person Kinder-
geld erhalten.
Informationen
Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie unter:
www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleis-
tungen/das-kindergeld/73892
www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Buergerin-
nenUndBuerger/FamilieundKinder/index.htm
Für die Auszahlung des Kindergeldes müssen Sie einen
schriftlichen Antrag bei der zuständigen Familienkasse (Ar-
beitsagentur) stellen. Zusätzlich kann ein Kinderzuschlag
in Höhe von 160 Euro beantragt werden, sollten Sie sich
beispielsweise keine größere Wohnung für sich und Ihr Kind
leisten können. Alleinerziehenden Studierenden steht zu-
sätzlich ein Unterhaltsvorschuss von 145 Euro für Kinder
bis zum fünften Lebensjahr zu, falls der nichterziehende
Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt zahlt.
Den Unterhaltsvorschuss gibt es für max. 72 Monate.
6. Arbeitslosengeld II
Ist ihr Studium im Rahmen des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfä-
hig, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf laufende
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Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitslosengeld II. Eine Ausnahme bilden besondere Här-
tefälle, in denen das ALG II als zinsloses Darlehen gewährt
werden kann. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn
n n das Studium wegen der Geburt und der damit ver-
bundenen Betreuung eines Kindes ausgesetzt wurde,
n n das Studium wegen einer Schwangerschaft länger
dauert, als es durch das BAföG gefördert werden
kann, und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlen-
der Mittel gefährdet wäre.
Auch wenn Sie keinen Anspruch auf ALG II haben, können
Sie einen Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge und einma-
lige Leistungen erheben. Für werdende Mütter wird ab der
13. Schwangerschaftswoche bei entsprechender Bedürf-
tigkeit ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des Regel-
satzes zuerkannt. Für Alleinerziehende kann ein Mehrbe-
darfszuschlag in Höhe von 36 Prozent des Regelsatzes bei
einem Kind unter sieben Jahren bzw. zwei bis drei Kindern
unter 16 Jahren zuerkannt werden.
Darüber hinaus können auf Antrag einmalige Leistungen
gewährt werden, beispielsweise für Umstandskleidung oder
die Erstausstattung für das Baby. Zu beachten ist, dass die
Leistungen vor der Anschaffung beantragt werden müssen.
Informationen
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.familien-wegweiser.de