Finanzielles
1. BAföG
Wenn Sie als BAföG-Berechtigte mit ihrem Kind in einem
Haushalt leben, erhöht sich der Bedarfssatz um monatlich
113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind.
Dieser Kinderbetreuungszuschlag wird nur einem Elternteil
gewährt. Bei der Darlehensrückzahlung des BAföG wird ein
Grundfreibetrag von 1070 Euro pro Kind vom anrechenba-
ren Einkommen abgezogen.
Informationen
Weitere Informationen zu BAföG erhalten Sie unter:
www.bafög.de
Von besonderem Interesse für studierende (werdende)
Eltern ist folgendes Merkblatt:
www.bafög.de/_media/merkblatt_kinder.pdf
Die gebührenfreie BAföG-Hotline ist montags bis freitags
von 8 bis 20 Uhr erreichbar unter:
Tel.: +49 / 800 / 223-63 41
Grundsätzlich werden BAföG-Leistungen nur ausbezahlt,
solange das Studium tatsächlich betrieben wird. Sie wer-
den auch geleistet, wenn Sie als Studentin durch eine
Schwangerschaft gehindert sind, Ihrem Studium nachzu-
gehen. Die schwangerschaftsbedingte Unterbrechung des
Studiums darf jedoch nicht länger als drei Monate dauern.
Wird das Studium länger als drei Monate unterbrochen,
so wird das BAföG nicht mehr ausgezahlt. Nach Ende der
Unterbrechung ist eine Wiederaufnahme der Förderung
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möglich. Zudem kann eine Förderung über die Förderungs-
höchstdauer hinaus gewährt werden, falls die Schwanger-
schaft oder die Erziehung eines Kindes die Ursache für eine
Studienzeitverlängerung ist.
Anträge auf den Kinderbetreuungszuschlag zum BAföG
können Sie beim Amt für Ausbildungsförderung im Land-
ratsamt stellen.
2. Elterngeld
Das Elterngeld ist eine weitere finanzielle Unterstützung für
die Zeit nach der Geburt Ihres Kindes. Sie bekommen das
Basiselterngeld, wenn Sie Ihr Kind in den ersten Monaten
nach der Geburt selbst betreuen wollen. Es wird für 12
Monate bzw. 14 Monate bei Nutzung von Partnermonaten
ausgezahlt. Dies gilt auch für Studierende, wenn Sie im Jahr
vor der Geburt nicht gearbeitet und somit kein Einkommen
hatten. Für Studierende ohne regelmäßiges Einkommen
beträgt das Elterngeld rund 300 Euro netto im Monat.
Dabei ist die Höhe des Elterngeldes unabhängig von der
Anzahl der Wochenstunden des Studiums. Zudem ist eine
Teilzeittätigkeit mit bis zu 30 Wochenstunden mit Basisel-
terngeld möglich.
Hatten die Eltern im Jahr vor der Geburt ein Monatseinkom-
men von unter 1000 Euro, so beträgt das Elterngeld bis zu
hundert Prozent des wegfallenden Einkommens, falls der
Beruf durch die Betreuung des Kindes nicht mehr ausgeübt
werden kann. Beide Eltern haben gemeinsam Anspruch auf
insgesamt 12 Monatsbeträge. Das Elterngeld muss schrift-
lich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden.