Der_CreditManager_2_2021_LR | Page 21

HINTERGRUND oder Sicherungen , selbst wenn es sich hierbei um inkongruente Deckungen handelt . Dies heißt , im Falle einer späteren Insolvenz verbessert sich die Situation der Gläubiger eines solchen Unternehmens im Hinblick auf eine Insolvenzanfechtung ganz erheblich . Aber Achtung : Dies gilt nur für solche Unternehmen , deren Schwierigkeiten pandemiebedingt waren und es können sich nur solche Gläubiger hierauf berufen , denen nicht bekannt war , dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit geeignet waren .
2 . Ausfall- und Anfechtungsrisiko In der letzten Ausgabe des CreditManagers wurden die Grundzüge des StaRUG bereits dargestellt . An dieser Stelle soll auf die für Gläubiger bestehenden Ausfall- und Anfechtungsrisiken im StaRUG-Verfahren und entsprechende Gegenmaßnahmen eingegangen werden .
Ausfallrisiko Im Rahmen einer Stabilisierungsanordnung (§ 49 StaRUG ) kann der Gläubiger verpflichtet werden , von der Geltendmachung von Sicherungsrechten Abstand zu nehmen , gleichermaßen besteht nach § 55 StaRUG in diesem Falle für einen Lieferanten die Verpflichtung , auch bei Zahlungsrückständen vertraglich geschuldete Leistungen weiter zu erbringen , wenn für diese eine Vorleistungspflicht vereinbart ist . Hier empfiehlt es sich auf jeden Fall , die Rechte nach § 321 BGB geltend zu machen und Sicherheitsleistung oder Zug-um-Zugleistung zu verlangen (§ 55 Abs . 3 StaRUG ). Andernfalls besteht für den vorleistungspflichtigen Gläubiger das Risiko des Forderungsausfalls , insbesondere wenn die Restrukturierung scheitern sollte . Aus gleichem Grund sollten auch bestehende nicht in Anspruch genommene Kreditlinien – auch Lieferantenkreditlinien – gekündigt werden .
Anfechtungsrisiko Das StaRUG eröffnet die Möglichkeit , unter Einschaltung eines Sanierungsmoderators (§ 96 StaRUG ) mit allen oder den wesentlichen Gläubigern einen Sanierungsvergleich zu schließen .
§ 97 StaRUG eröffnet einem hiervon betroffenen Gläubiger die Möglichkeit , einen solchen Sanierungsvergleich gerichtlich bestätigen zu lassen . Dies führt dazu , dass Zahlungen und Leistungen in Umsetzung eines solchen Vergleiches gemäß § 90 StaRUG im Falle einer späteren Insolvenz der Anfechtung entzogen sind . Von dieser Möglichkeit sollte daher unbedingt Gebrauch gemacht werden . Die gleiche Regelung gilt im Übrigen auch für einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan .
Für Lieferungen und Leistungen während eines Restrukturierungsverfahrens gilt grundsätzlich ein Anfechtungsschutz im Falle einer späteren Insolvenz gemäß § 89 StaRUG . Allerdings ist diese Regelung mit gewisser Vorsicht zu betrachten , da eine Insolvenzanfechtung zwar nicht auf den Umstand der Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens gestützt werden kann , was aber nicht heißt , dass andere Umstände außerhalb dieses Verfahrens als Indizien für eine spätere Anfechtung herangezogen werden können . Um hier weitestgehende Sicherheit zu erlangen , empfiehlt es sich daher , für solche Geschäfte die Grundsätze des § 142 InsO ( das sogenannte Bargeschäft ) einzuhalten , d . h . Leistung und Gegenleistung müssen gleichwertig sein und zeitnah ( nach der Rechtsprechung ist im Regelfall eine Maximalfrist von 30 Tagen einzuhalten ) ausgetauscht werden . Wichtig ist hierbei insbesondere auch , dass in diesem Falle auf den erweiterten Eigentumsvorbehalt verzichtet wird .
Zusammenfassend ist festzuhalten , dass das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG dem Gläubiger , der die Risiken und Chancen zutreffend einzuschätzen und mit ihnen umzugehen weiß , durchaus eine weitere Option bietet , eine notleidende Geschäftsbeziehung zu erhalten .
RA Michael Schmidt
RA Michael Schmidt Arbeitskreis Insolvenzpraxis
BvCM
m . schmidt @ paschen . cc
21