210728_KVWL Jahresbericht | Page 34

V . Qualitätssicherung

Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs . 2 SGB V
Qualitätssicherungsmaßnahmen sind Bestandteil verschiedener vertraglicher Regelungen nach § 135 Abs . 2 SGB V , wie z . B . bei den Akupunkturbehandlungen , der HIV / Aids-Behandlung , der Koloskopie , der kurativen Mammographie , der MR-Angiographie , der Vakuumbiopsie und der Zytologie .
Dokumentationsprüfung Akupunktur
Die „ Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs . 2 SGB V “ ( QS-Vereinbarung Akupunktur ) sieht in § 6 eine jährliche stichprobenartige Überprüfung der Dokumentationen von Akupunkturbehandlungen vor . Ergebnis dieser Prüfungen ist eine seit Jahren konstant niedrige Beanstandungsrate . Dieses positive Ergebnis gilt sowohl für Erst- wie auch Wiederholungsprüfungen . Nachdem sich die Partner des BMV-Ä für 2 Jahre darauf verständigt hatten , die Dokumentationsprüfungen auszusetzen , wurde die Dokumentationsprüfung ab dem 01.01.2018 wieder aufgenommen . Nach der QS-Vereinbarung ist die KV verpflichtet , jährlich mindestens 5 % der Ärzte , die Akupunkturleistungen erbringen , zu überprüfen . Die Ergebnisse sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen .
Akupunktur 2016 2017 2018 2019 2020
bestanden 100 % n / a 90 % 97 % 95 %
nicht bestanden ( nicht vollständig bzw . nicht nachvollziehbar )
0 % n / a 10 % 3 % 5 %
Ansprechpartnerin zum Thema Akupunktur :
Nicole Schütz versorgungsqualitaet @ kvwl . de
0231 9432-1551
Internetwegweiser
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