210728_KVWL Jahresbericht | Page 22

IV . Qualitätsentwicklung / -management

Fortbildungspflicht mit Corona
Das Jahr 2020 hielt auch im Bereich Fortbildungspflicht nach § 95 d SGB V viele neue Herausforderungen bereit .
Verlängerung des Nachweiszeitraums
Aufgrund der Corona-Pandemie und den dadurch entfallenden Fortbildungsmöglichkeiten für unsere Mitglieder ( Ausfall von z . B . Fortbildungsveranstaltungen , Kongressen oder Qualitätszirkeln ) setzte sich am 18.03.2020 die KBV mit dem BMG in Verbindung . Ziel war es , dass die Nachweisfrist für die vertragsärztlichen bzw . vertragspsychotherapeutischen Mitglieder zunächst um ein Quartal verlängert wird . Dem stimmte das BMG am 04.02.2020 zu .
Weiterer Inhalt dieser Vereinbarung war das Aussetzen von bereits ausgesprochenen Honorarkürzungen ebenso wie auch die Verlängerung der zweijährigen Nachholfrist nach nicht fristgerecht erbrachtem Fortbildungsnachweis .
Nun musste diese Ausnahmeregel umgesetzt werden . Dies geschah mit entsprechender Anpassung des FBV- Programms , bei dem jedem zum 30.03.2020 tätigen Mitglied der Nachweiszeitraum um ein Quartal verlängert wurde . Zudem wurden diejenigen Mitglieder schriftlich über diese Verlängerung informiert , die sich bereits in der Honorarkürzung befanden , sowie diejenigen , deren Nachweiszeitraum im Jahr 2020 ablaufen würde .
Im weiteren Jahresverlauf wurde der Nachweiszeitraum am 26.06.2020 , 02.10.2020 sowie am 14.12.2020 um jeweils ein weiteres Quartal verlängert . Ebenso die Aussetzung der Honorarkürzungsmaßnahmen .
Quartal 2 / 2020 3 / 2020 4 / 2020
Anzahl der schriftlich über die Verlängerung des NWZR informierten Mitglieder
210 180 42
Befristete Reduktion der nachzuweisenden Fortbildungspunkte
Abweichend von § 1 Abs . 3 der KBV-Regelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten hat die KBV-VV in ihrer Sitzung vom 18.05.2020 beschlossen , diese dahingehend zu ändern , dass zwischen dem 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 nur 200 Fortbildungspunkte anstatt 250 Fortbildungspunkte zum Nachweis der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V erforderlich sind . Diese Regelung wurde am 12.06.2020 bis zum 30.09.2020 verlängert .
Von dieser Nachweismöglichkeit machten insgesamt 38 Mitglieder Gebrauch . 5 von ihnen konnten mit dieser Möglichkeit die bereits laufende Honorarkürzung beenden ( 13,16 %).
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